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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 548/2012 vom 17.10.2012
Bundesverwaltungsgericht zur Jagdsteuerpflicht der Gemeinden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in seinen Urteilen vom 27. Juni 2012 (Az.: BVerwG 9 C 10.11 und 9 C 2.12) in dem Rechtsstreit der Stadt Ingelheim gegen den Landkreis Bad Kreuznach entschieden, dass Gemeinden, die eine Eigenbewirtschaftung durchführen, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können.
Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es handele sich bei der Jagdsteuer um eine herkömmliche Aufwandsteuer. Diese erfassen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichtes die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die durch die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Dies ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Sofern die Gemeinde auf die Einnahmen aus der Verpachtung des Eigenjagdbezirks verzichtet, um das Jagdrecht selbst auszuüben, erfolgt dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Im Gegensatz dazu können Jagdgenossenschaften, die ihr Jagdrecht selbst ausüben, zur Jagdsteuer herangezogen werden. Diese haben zwar auch keinen persönlichen Lebensbedarf. Die Jagdgenossen haben aber als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundfläche einen engen Bezug zur Jagd und fällen die Entscheidung über die Eigennutzung der Jagdausübung und den damit verbundenen Verlust der Pachteinnahmen. Der private Konsum der Jagdgenossen ist daher der Jagdgenossenschaft zuzurechnen. Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war.
In Konsequenz dieser Entscheidung hat der Oberbergische Kreis bereits zwei streitbefangene Jagdsteuerbescheide vom 31.08.2011 unter Übernahme der Verfahrenskosten aufgehoben. Die StGB NRW-Geschäftsstelle rät daher den betroffenen Kommunen im Einvernehmen mit dem DStGB, die Jagdsteuerbescheide nicht zu zahlen und ggf. Klage gegen diese zu erheben.
Az.: IV 933-03