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StGB NRW-Mitteilung 482/2012 vom 19.09.2012
Bundesverwaltungsgericht zur Jagdsteuerpflicht von Gemeinden
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in dem Rechtsstreit Stadt Ingelheim gegen Landkreis Bad Kreuznach entschieden, dass Gemeinden, die eine Eigenbewirtschaftung durchführen, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden können. Der Oberbergische Kreis (Nordrhein-Westfalen) hat als Reaktion auf das Urteil zwei streitbefangene Jagdsteuerbescheide vom 31.08.2011 bereits aufgehoben und übernimmt die Kosten des Verfahrens. Der DStGB empfiehlt den betroffenen Kommunen, vorliegende Jagdsteuerbescheide vorerst nicht zu bezahlen und dagegen ggf. ebenfalls Klage zu erheben. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, werden wir diese den Mitgliedskommunen zukommen lassen.
Zur Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes: Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandssteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes erfassen Aufwandsteuern die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des der Jagdgenossenschaft zustehenden Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftliche den damit verbundenen Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft.
Eine Heranziehung der Jagdgenossenschaft zur Jagdsteuer kommt auch dann in Betracht, wenn der gemeinschaftliche Jagdbezirk nur während eines Zwischenzeitraums unverpachtet und ein steuerpflichtiger Jagdpächter daher vorübergehend nicht vorhanden war. BVerwG 9 C 10.11 und 9 C 2.12 — Urteile vom 27. Juni 2012, Quelle: DStGB Aktuell 3212-06 vom 10. August 2012
Az.: I/2 101-30