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StGB NRW-Mitteilung 28/2001 vom 05.01.2001
Bundesverwaltungsgericht zur Jahrgangsmischung in Montessorischulen
Eine private Ersatzschule ist auch dann zugenehmigen, wenn diese aus pädagogischen Gründen beabsichtigt, den Unterricht jahrgangsübergreifend zu erteilen. Dies hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden. (BVerwG 6 C 5.00 Urteil vom 13. Dezember 2000)
Die Entscheidung erging im Rechtsstreit des Trägervereins einer Montessorischule gegen den Freistaat Bayern. Dieser hatte zwar die Genehmigung erteilt, eine private Teilhauptschule II mit den Jahrgangsstufen 7 - 9 nach dem pädagogischen Konzept von Maria Montessori zu errichten und betreiben, sich jedoch den Widerruf der Genehmigung für den Fall vorbehalten, dass an der Schule künftig jahrgangsgemischte Klassen gebildet werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Freistaat verpflichtet, die Genehmigung ohne den Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Genehmigung einer privaten Ersatzschule voraus, dass diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Dies bedeutet vor allem, dass die Schüler der Privatschule am Ende des schulischen Bildungsgangs über eine gleichwertige Gesamtqualifikation verfügen müssen. Dieses Ziel verfehlt eine Privatschule nicht schon deshalb, weil sie ihre Schüler jahrgangsübergreifend unterrichtet.
Das Verbot der Jahrgangsmischung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich nur so eine gleichwertige Qualifikation der Schüler am Ende eines jeden Schuljahres herstellen lasse. Das Gleichwertigkeitserfordernis des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG erstreckt sich nur auf die Gesamtqualifikation am Ende der schulischen Ausbildung, nicht jedoch auch auf die Teilqualifikation am Ende der vorhergehenden Schuljahre. Anderenfalls würde das verfassungsmäßige Recht der Privatschulen, einen in Bezug auf Lehrinhalte und methoden eigenständig geprägten Unterricht zu erteilen, zu stark eingeengt. Auch etwaige Schwierigkeiten beim Übertritt in eine öffentliche Schule können eine derart erhebliche Einschränkung der Privatschulfreiheit nicht rechtfertigen.
Az.: IV/2-250-6/1