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StGB NRW-Mitteilung 544/2015 vom 10.09.2015
Bundesverwaltungsgericht zur kommunalen Pferdesteuer
Mit Beschluss vom 18.08.2015 (BVerwG 9 BN 2.15) hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Reitervereins und mehrerer Einzelkläger gegen die Nichtzulassung der Revisionsmöglichkeit gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 08.12.2014, wonach die Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben, abgewiesen.
Hintergrund ist, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf am 13.12.2012 eine Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf über 200 Euro im Jahr pro Pferd beschlossen hatte. Gegen diese kommunale Steuersatzung stellten ein eingetragener Verein und neun natürliche Personen am 25.09.2013 mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam zu erklären, einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof überprüfte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens und erklärte die Satzung im schriftlichen Verfahren (ohne mündliche Verhandlung) für rechtmäßig (VGH Kassel 5 C 2008/13.N). Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Hiergegen legten die Kläger sodann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein.
Eine örtliche Aufwandsteuer darf demnach auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden, soweit es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf handelt. Ähnlich der Hundehaltung und der Zweitwohnsitznutzung geht das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand.
Richtigerweise beschränkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden „zur Freizeitgestaltung“ und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. Der für das Erheben der örtlichen Aufwandssteuer erforderliche örtliche Bezug ergibt sich aus der Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde, der Wohnort des Pferdehalters ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde mit der Besteuerung über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehende Ziele verfolgt, wie zum Beispiel die mittelbare Beeinflussung der Pferdehaltung.
Der Beschluss des BVerwG vom 18.08.2015 liegt noch nicht vor, ist bei Veröffentlichung aber abrufbar unter http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?ecli=180815B9BN2.15.0. Das vorinstanzliche Urteil des 5. Senats des Hessischen Gerichtshofes vom 08.12.2014 kann abgerufen werden unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE140020435%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L). Dieses Urteil ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass in NRW für die erstmalige Einführung einer solchen Steuer nach § 2 Abs. 3 KAG NRW die Zustimmung von Innen- und Finanzministerium erforderlich ist. Eine solche Zustimmung ist bislang nicht erteilt worden.
Az.: 41.6.4.9-001/004