Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 68/2006 vom 20.12.2005
Bundesverwaltungsgericht zur Pflicht-Restmülltonne
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 01.12.2005 (Az.: 10 C 4.04) entschieden, dass eine Verkaufsfiliale für Backwaren auch dann eine Mindestgebühr für eine Restmülltonne entrichten muss, wenn diese nicht genutzt wird. Dem Klageverfahren lag nach der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 64/2005 folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt in Schifferstadt eine Verkaufsfiliale für Backwaren, die sie in Ludwigshafen produziert. In der Filiale anfallende Abfälle werden dort vorsortiert, wobei ein sog. Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, fettbeschmutztem Backpapier sowie von Kunden zurückgelassenen Abfällen befüllt wird. Sämtliche Abfälle werden täglich zur Produktionsstelle in Ludwigshafen verbracht und dort von einer Entsorgungsfirma mit Sitz in Mannheim übernommen. Die seitens des beklagten Landkreises seit 1998 der Filiale in Schifferstadt zur Verfügung gestellte Restmülltonne wurde von der Klägerin nicht genutzt. Eine Klage gegen die für die Restmülltonne erhobene Abfallbeseitigungsgebühr blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Klägerin machte beim Bundesverwaltungsgericht geltend, ohne eine tatsächliche Inanspruchnahme der Restmülltonne könne sie nicht zu einer Abfallbeseitigungsgebühr herangezogen werden, die außerdem den im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie im Europäischen Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorrang der Abfallverwertung vor der Abfallbeseitigung missachte.
Das BVerwG ist dieser Auffassung der Klägerin nicht gefolgt. Nach dem BVerwG fällt bei der Backfiliale in dem sog. Restabfallsack Abfall zur Beseitigung an, den die Klägerin dem kommunalen Entsorgungsträger zu überlassen hat. Wenn die Klägerin so das BVerwG diesen Abfall unter Verstoß gegen ihre Abfallüberlassungspflicht einem privaten Entsorgungsunternehmer übergebe, hindere dieses nicht die Erhebung einer Mindestgebühr, deren Höhe sich am durchschnittlichen Abfallvolumen eines Kleinsthaushalts und an den anteiligen Kosten für die Bereitstellung der Restmülltonne, das regelmäßige Anfahren des Grundstücks durch ein Fahrzeug der Müllabfuhr und das Vorhalten der übrigen Abfallentsorgungseinrichtung orientiere. Weder das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz noch das Gemeinschaftsrecht sehen so das BVerwG vor, dass im Bereich der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle eine vollständige Privatisierung der Abfallwirtschaft zu erfolgen habe. Der mit dem Vorrang der Abfallverwertung angestrebte Wirtschaftskreislauf schließe eine verursachernahe Entsorgungszuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht aus, wenn anderenfalls Abfall aus dem Gewerbebetrieb verbracht wird, ohne dass der Weg zu seiner Verwertung sichergestellt sei. Für die Überlassungspflicht handele es sich dann um Abfall zur Beseitigung.
Die Geschäftsstelle wird über das Urteil des BVerwG vom 1.12.2005 (Az.: 10 C 4.04) weiter berichten, wenn die Urteilsgründe in schriftlicher Abfassung vorliegen.
Az.: II/2 31 - 02 qu/g