Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 491/2011 vom 20.10.2011

Bundesverwaltungsgericht zur Rügebefugnis von Umweltverbänden

Die Rügebefugnis von Umweltverbänden nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erfasst nicht nur drittschützende, sondern auch objektive Vorschriften des Umweltrechts. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in dem Rechtsstreit über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer Verbrennungsanlage für Ersatzbrennstoffe/Sekundärbrennstoffe im Industriepark Frankfurt/Höchst klar (Urteil vom 29.09.2011, AZ: 7 C 21.09).

Der VGH hat die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen objektive Normen des Umweltrechts, insbesondere die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur FFH-Verträglichkeit, nicht untersucht, weil er der Auffassung war, dass die Rügebefugnis der Umweltverbände nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sich nur auf drittschützende Vorschriften des Umweltrechts erstreckt. Diese Annahme verstößt laut BVerwG gegen revisibles Recht. Eine solche Einschränkung der Rügebefugnis von Umweltverbänden sei nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2011, 2779) mit Unionsrecht, namentlich Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG, nicht vereinbar. Da der VGH zu den geltend gemachten Verstößen gegen nicht drittschützende Vorschriften des Umweltrechts keine Tatsachenfeststellungen getroffen hatte, hat das BVerwG die Sache zurückgewiesen.

Az.: II/1 620-00

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