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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 26/1998 vom 05.01.1998
Bundesverwaltungsgericht zur Schwemmgutbeseitigung
Der Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines im Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks ist verpflichtet, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf seine Kosten aufzusammeln und für die Abholung durch die entsorgungspflichtige Kommune bereitzustellen. Solche "aufgedrängten" Abfälle sind damit genauso zu behandeln wie alle anderen auf dem betreffenden Grundstück vorhandenen Abfälle. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen am 11. Dezember 1997 (Az.: 7 C 58.96 und 7 C 59.96 - ) entschieden. In dem einen Fall war der Rhein, im anderen Fall die Weser über die Ufer getreten und hatten auf angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Abfall (natürliches Treibgut und Zivilisationsmüll) zurückgelassen. Die betroffenen Gemeinden vertraten in den Verfahren die Ansicht, die Eigentümer der Grundstücke seien Besitzer des Abfalls geworden und deshalb wie jeder andere Abfallbesitzer auch verpflichtet, selbst und auf eigene Kosten die auf ihren Grundstücken vorhandenen Abfälle entsprechend den Vorschriften der jeweiligen Abfallsatzung zusammenzutragen und der öffentlichen Müllabfuhr zu überlassen. Demgegenüber vertraten die klagenden Landwirte die Auffassung, sie seien keine Abfallbesitzer geworden, weil sie das Anschwemmen der Abfälle nicht verhindern könnten. Das Überschwemmungsrisiko müsse die Allgemeinheit tragen, so daß die entsorgungspflichtige öffentliche Körperschaft selbst die Abfälle auf dem Grundstück einsammeln müsse. In diesem Sinne hatte auch die Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht Münster) entschieden. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt: Das Abfallgesetz (jetzt: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) gehe von einer "Arbeitsteilung" zwischen der entsorgungspflichtigen öffentlichen Körperschaft und dem Besitzer von Abfällen aus. Nur der Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle sei rechtlich und tatsächlich in der Lage, die in einem Gebäude oder sonst auf einem Grundstück vorhandenen Abfälle der öffentlichen Entsorgung zur Verfügung zu stellen. Das gelte auch für den "aufgedrängten" Abfallbesitz, etwa bei verbotswidrigem Verhalten einzelner ("wildes Ablagern von Müll auf fremden Grundstücken) oder bei Naturvorgängen (Sturm, Überschwemmung). Diese Verpflichtung sei eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Eigentumsrechts im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, nämlich die Kehrseite der Nutzungsbefugnisse, die dem Eigentümer an seinem Grundstück eingeräumt sind. Im Fall überschwemmungsgefährdeter Grundstücke in der freien Landschaft oder in einer bebauten Ortslage komme hinzu, daß sich der Grundstückseigentümer die Nachteile zurechnen lassen müsse, die sich aus der Lage seines Grundstücks an einem solchen Gewässer ergeben können.
Die Urteile werden demächst in "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.
Az.: IV/2 31.62 qu/gt