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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 182/2012 vom 08.02.2012
Bundesverwaltungsgericht zur Sperrmüllentsorgung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 20.12.2011 (Az. 7 BN 5/11) entschieden, dass in einer kommunalen Abfallentsorgungssatzung eine Regelung nicht zu beanstanden ist, wonach allein der Grundstückseigentümer oder ein Bevollmächtigter der Hausverwaltung in der Lage sind, eine Sperrmüll-Abholung anzumelden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei geklärt, dass nur die Abfallüberlassungspflicht als solche - also das „Ob“ der Überlassung von Abfällen - in § 13 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz abschließend geregelt sei.
Die Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes begründeten hingegen keine Sperrwirkung für die landes- und kommunalrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung der Abfälle regeln. Bundesrechtliche Grenzen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten bestünden nur insoweit, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Abfallüberlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung -—oder —beseitigung gefährden dürfe.
Der Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Satzungsvorschrift erschöpfe sich — so das BVerwG - darin, den Grundstückseigentümer bzw. der eingesetzten Hausverwaltung zur Durchführung der nicht in einem regelmäßigen Turnus stattfindenden Sperrmüllentsorgung eine Mitwirkungspflicht aufzuerlegen. Dieses stelle eine zulässige Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung dar. Der kommunalrechtlich normierte Anschluss- und Benutzungszwang knüpfe an die bundesrechtlich begründete Abfallüberlassungspflicht an (vgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.02.2005 - Az. 7 CN 6.04) und gehe auch nicht darüber hinaus, weil er nicht nur den Abfallbesitzer bzw. —verursacher, sondern auch den Grundstückseigentümer trifft.
Auch die der Sache nach wie ein bundesrechtlicher Anschlusszwang wirkende Vorschrift des § 14 KrW-AbfG, nach der die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet seien, das Aufstellen von Behältnissen zur Erfassung der Abfälle, das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen, zu dulden, schließe eine kommunalrechtliche Ausgestaltung der konkreten Art und Weise der Sperrmüllentsorgung nicht aus.
Im Übrigen sei die getroffene Regelung auch verhältnismäßig. Sie sei sachbezogen und stelle das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Entsorgung von Sperrmüll nicht in Frage. Dabei komme es nicht darauf an, ob die gewählte Lösung zugleich die zweckmäßigste und vernünftigste Lösung sei (vgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2007 — Az. 7 BN 6.07). Die Anmeldepflicht stelle für den Grundstückseigentümer mit Blick darauf, dass die Abholung von Sperrmüll eher selten erfolge und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch die Anmeldung durch einen vom Grundstückseigentümer bevollmächtigten Mieter akzeptiere, jedenfalls keine unzumutbare Belastung dar.
Az.: II/2 31-02 qu-ko