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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 295/2001 vom 05.05.2001
Bundesverwaltungsgericht zur Überlastung von Erschließungsanlagen
Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines B-plans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des B-plans liegt.
Bei der Prüfung der Gültigkeit eines B-plans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Ast. geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den B-plan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Ast. nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).
Ein B-plan, der bauliche Nutzungen mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr festsetzt, ohne Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des gesamten Plangebiets zu treffen, kann nicht in zeitlicher Hinsicht, nämlich beschränkt für eine Übergangszeit bis zur planerischen Sicherung einer hinreichenden Erschließung, für teilnichtig erklärt werden. Ob die Feststellung nur der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) in Betracht kommt, weil der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
BVerwG, Beschluß vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -
Az.: II/1 643-00/1