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StGB NRW-Mitteilung 490/2003 vom 18.06.2003

Bundesverwaltungsgericht zur Ungültigkeit von Bürgermeisterwahlen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einer am 08.04.2003 verkündeten Entscheidung (8 C 14/02) die Revision des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Homburg v.d.H. gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, mit dem seine Wahl zum Oberbürgermeister im März 1998 für ungültig erklärt und Neuwahlen angeordnet wurden, zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können. Dem lag u.a. das Verhalten mehrerer hauptamtlicher Mitglieder des Magistrats zu Grunde, die zu einer im Zusammenhang mit einem Grundstücksprojekt bestehenden städtischen Option und einem eventuell beabsichtigten Öko-Zentrum den anderen Magistratsmitgliedern und der Stadtverordnetenversammlung Informationen vorenthalten hatten. Dadurch wurde dieses kommunalpolitisch diskutierte Projekt nicht zum Wahlkampfthema.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der hessischen Landtagswahl aufgestellten Grundsätze auf die Kommunalwahlen abgelehnt und eine unzulässige Wahlbeeinflussung auch dann angenommen, wenn pflichtwidrige amtliche Verhaltensweisen, die nicht unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, dazu bestimmt und geeignet sind, die Wählerwillensbildung parteiergreifend und chancenbeeinträchtigend zu beeinflussen.

Diese Rechtsauffassung verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht. Da Bundes(verfassungs-)recht nicht fordert, dass in den Gemeinden die (Ober-)Bürgermeister als Exekutivorgan direkt durch das Volk gewählt werden, sind auch die vom Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Wahl des hessischen Landesparlamentes aufgestellten Grundsätze nicht notwendig auf die Überprüfung von Kommunalwahlen zu übertragen. Der vom hessischen Landesgesetzgeber nach der für das Revisionsverfahren bindenden Auslegung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Prüfungsmaßstab für Kommunalwahlen ist auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung auch in einer Täuschung durch Vorenthalten oder Unterdrücken von wahlkampfrelevanten Informationen liegen kann, verletzt kein Bundesrecht. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinträchtigungen seiner Entscheidungsfreiheit. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.

Pressemitteilung Nr. 16/2003 des BVerwG


Az.: I/2 024-00-3

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