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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 348/2008 vom 23.05.2008
Bundesverwaltungsgericht zur Unzulässigkeit einer Verhinderungsplanung
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24.01.2008 eine Entscheidung zur Unzulässigkeit einer Verhinderungsplanung gefällt:
1. Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine Unternehmerin der Windenergiebranche, wandte sich gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Änderung des Flächennutzungsplans, in dem nunmehr nur eine Fläche als Konzentrationsgebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen wurde und alle anderen Gebiete Ausschlussflächen darstellten.
Die Gemeinde hatte zur Ermittlung von Vorranggebieten zunächst Ausschlussgebiete bestimmt und sodann großräumige Pufferzonen festgelegt, so dass auf der ausgewiesenen Konzentrationszone nur noch der Betrieb von etwa zwei bis drei Windenergieanlagen möglich gewesen wäre.
Im Laufe des Aufstellungsverfahrens wurden von verschiedenen Seiten Bedenken hinsichtlich der Eignung der Konzentrationsfläche geäußert.
Durch Urteil vom OVG Koblenz wurde die Änderung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt.
Die von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des OVG Koblenz gerichtete Revision hatte keinen Erfolg.
2. Entscheidungsgründe:
Gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt gestellt. Dies setzt gebietsbezogene Festlegungen über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, wenn zugleich ein Ausschluss für andere Stellen bestimmt wird.
Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist sodann, dass Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen grundsätzlich unzulässig sind.
Die Festlegung von Ausschlussgebieten lässt sich nur rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich das Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchzusetzen vermag.
Daher bedarf es eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts, welches auch dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gerecht wird.
Verwehrt ist es dagegen den Gemeinden, unter dem Deckmantel der Steuerung Windenergieanlagen tatsächlich nur zu verhindern. Der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass Windenergieanlagen in substantieller Weise Raum geschaffen wird.
Im vorliegenden Fall war es zu Abwägungsfehlern gekommen, die das Abwägungsergebnis beeinflussten und somit beachtlich waren i. S. d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 2 2. HS BauGB.
Zum einen war die Abwägung zu beanstanden, weil die großflächigen Pufferzonen beibehalten wurden, obwohl Windenergieanlagen damit substantiell kein Raum mehr verblieb.
Zum anderen wurden die Zweifel an der Eignung der Konzentrationsfläche bei der Abwägung nicht berücksichtigt.
Az.: II/1 620-30