Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 587/2024 vom 23.08.2024

Bundesverwaltungsgericht zur Wassernutzung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 25.06.2024 (Az. 10 B 26/23) die Revision gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2023 (Az.: 3 S 192/22) zurückgewiesen, wonach dem Kläger die Entnahme von Grund- und Quellwasser aus einem Kontrollschacht einer Entlastungsleitung für einen Regenüberlauf nicht gestattet wurde, weil an dieser Stelle bereits Mischabwasser vorlag. Deshalb hatte der Kläger eine an die Gemeinde erteilte, wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer angegriffen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass der Kläger durch die erteilte wasserrechtlichen Erlaubnis an die Gemeinde nicht beeinträchtigt wird, so wie es der VGH Baden-Württemberg zutreffend festgestellt hatte, denn eine Berücksichtigung der Belange Dritter (hier: des Klägers) sei nur dann gegeben, wenn dieser bei der Wassernutzung durch die erteilte Erlaubnis an die Gemeinde ursächlich betroffen sei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.03.2016 – Az.: 20 A 2978/11 -). Dieses war nicht der Fall, weil jedenfalls am Kontrollschacht kein “reines Quellwasser“ mehr floss. Es lagen aber keine konkurrierenden Benutzungen vor, weil das reine Grund- und Quellwasser durch den Kläger an einer anderen Stelle vor dessen Vermischung mit Regenmischwasser entnommen werden konnte.

Az.: 24.1.1 qu

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