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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 70/2013 vom 16.01.2013
Bundesverwaltungsgericht zur Wirksamkeit eines Teilflächennutzungsplans
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.12.2012 (BVerwG 4 CH 1.11 und 2.11) entschieden, dass der Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam ist, und hat damit gleichlautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (2 A 2.09 vom 24.02.2011 und 2 A 24.09 vom 24.02.2011) bestätigt.
Der Plan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets vier Sonderbauflächen für Windenergie dar. Die Darstellung ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass außerhalb der Sonderbauflächen die Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig ausgeschlossen ist. Die Grundstücke der Antragsteller, auf denen sie Windenergieanlagen errichten oder bestehende Anlagen ersetzen wollen, liegen in der Ausschlussfläche.
Auf die Normenkontrollanträge der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht den Plan für unwirksam erklärt, weil der Gemeinde ein Abwägungsfehler unterlaufen sei. Bei der Aussonderung von Flächen, die für die Windenergienutzung gesperrt werden sollten, sei nicht differenziert worden zwischen Flächen, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ausgeschlossen seien (harte Tabuzonen), und Flächen, die nach den eigenen städtebaulichen Vorstellungen für die Windenergienutzung von vornherein nicht zur Verfügung stehen sollen (weiche Tabuzonen), sondern diese Flächen insgesamt von den Außenbereichsflächen abgezogen.
Das habe dazu geführt, dass der Rat eine falsche Vorstellung von der Größe der Flächen gehabt habe, die der Windenergienutzung zugänglich seien. Hätte er erkannt, dass diese Flächen größer seien als angenommen, hätte er möglicherweise auch die Sonderbauflächen für die Windenergie größer dimensioniert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, dass bei der Abwägung zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden werden muss. Im Gegensatz zu harten Tabuzonen, die aus Rechtsgründen nicht als Flächen für die Windenergienutzung dargestellt werden dürfen, gehören weiche Tabuzonen zu den Flächen, die für die abwägende Entscheidung offen sind, ob sie für die Windenergienutzung freigegeben werden sollen. Werden sie nicht von den harten Tabuzonen abgegrenzt, erweist sich der Abwägungsvorgang als fehlerhaft.
Az.: II gr-ko