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StGB NRW-Mitteilung 117/2001 vom 20.02.2001
Bundesverwaltungsgericht zur Zweitwohnungssteuer für juristische Personen
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.09.2000 - Az.: 11 C 4.00 - bekräftigt, daß eine juristische Person nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann. Dies folge aus der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Art. 105 Abs. 2 a GG. Aufwandssteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG knüpften tatbestandlich an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person an, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar werde. Hierzu gehöre auch das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung.
Anders als eine natürliche Person könne aber eine juristische Person nicht "wohnen". Sie habe keinen Wohnsitz i.S. des § 7 BGB, sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Der Aufwand für diese Räume diene bei einer juristischen Person - mangels einer Privatsphäre - allein für deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Aus diesem Grund handele es sich nicht um eine Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf.
Dieser rechtlichen Bewertung könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß beispielsweise die Spielautomatensteuer auch von juristischen Personen erhoben werden könne. Der Grund hierfür sei allein darin zu sehen, daß es sich nach vorherrschender Auffassung bei der Spielautomatensteuer um eine indirekte örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG handele. Zwar sei der Veranstalter des Vergnügens Steuerschuldner und werde zur Vergnügungssteuer herangezogen, er habe jedoch die Möglichkeit, diese Steuer auf die Spieler abzuwälzen. Umgekehrt sei die Feststellung des Aufwandes des einzelnen Spielers als Grundlage für seine Veranlagung zur Vergnügungssteuer praktisch unmöglich oder doch jedenfalls mit einem völlig unangemessenen Aufwand verbunden.
Allerdings weist das Bundesverfassungsgericht auch darauf hin, daß Konstellationen denkbar sind, in denen eine natürliche Person durch Zwischenschaltung einer juristischen Person einer eigentlich bestehenden Zweitwohnungssteuerpflicht entgehen will. Da es sich in einem solchen Fall um einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten handeln würde, griffe § 42 AO mit der Folge, daß die hinter der juristischen Person stehende natürliche Person zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden könne.
Az.: IV/1 933-02/0