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StGB NRW-Mitteilung 49/2001 vom 20.01.2001
Bundesweite Harmonisierung der Vorschriften zu gefährlichen Hunden
Die ständige Konferenz der Innenminister und der -senatoren der Länder hat in ihrer Sitzung am 24.11.2000 Empfehlungen zur Angleichung der Gefahrhundeverordnungen der Länder beschlossen. Diese beziehen sich auf die Bestimmung der Gefährlichkeit von Hunden, auf die nötigen Verbote, auf Regelungen bei Landesgrenzen überschreitenden Reisen und Wohnungswechsel von Hundehaltern, auf eine Mindestgeldbuße von DM 10.000 und Ausnahmeregelungen u. a. für Blindenführhunde und Jagdhunde. Außerdem soll geprüft werden, welche Hunderassen in bundesweit einheitlichen Rassenlisten als Bestandteil von Regelungen zur Bekämpfung gefährlicher Hunde aufgeführt werden können und für welche Rassen eine unwiderlegliche oder widerlegliche Vermutung der Gefährlichkeit gelten sollte. Die Festlegungen des Beschlusses sind so allgemein gehalten, daß er mehr die fortbestehende Unfähigkeit der Bundesländer dokumentiert, sich auf einheitliche Regelungen zum Schutz vor Gefahren zu einigen. Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, daß die Prüfung einer bundesweit einheitlichen Rassenliste durch drei Gremien gemeinsam erfolgen soll (Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden, Arbeitskreis für Tierschutz sowie AK I der IMK).
Folgende Regelungen sollten, ausgehend davon, was nach den vorhandenen Gesetzen und Verordnungen weitgehend oder überwiegend bereits jeweiliger Regelungsgehalt ist, nach Auffassung der IMK Grundlage einer Harmonisierung sein:
1. Die Bestimmung der Gefährlichkeit von Hunden als Grundlage für Maßnahmen sollte gemäß folgender Kriterien erfolgen: Als gefährlich gelten Hunde, die u.a. auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Haltung eine gesteigerte Aggressivität oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Menschen oder Tiere gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bißlösung, besitzen.
2. Um die Zahl gefährlicher Hunde in der Bundesrepublik nicht zu vergrößern und ihre Verbreitung zu begrenzen, bedarf es folgender Verbote:
2.1 Die Zucht von Hunden, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist, sollte auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage verboten sein. Dies gilt insbesondere für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Insoweit sollte auch ein Handelsverbot in Betracht gezogen werden.
2.2 Im gesamten Bundesgebiet sollte es grundsätzlich verboten sein, Hunde unabhängig von der Rasse mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren durch Ausbilden, Abrichten oder Halten heranzubilden. Ausnahmen bedürfen besonderer Erlaubnis.
3. Im Hinblick auf Landesgrenzen überschreitende Reisen, etwa zu Besuchs- oder Urlaubszwecken, kommen folgende vergleichbare Regelungen in Betracht:
3.1 In Bereichen mit erhöhtem Publikumsverkehr, z.B. in Fußgängerzonen und öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie an Orten mit Menschenansammlungen sollte aus Gründen allgemeiner Gefahrenvorsorge grundsätzlich eine Anleinpflicht für Hunde gelten.
3.2 Jedenfalls für Hunde im Sinne der Ziffer 2.1 sollte in allen Ländern eine Anlein- und Maulkorbpflicht außerhalb befriedeten, ausbruchsicheren Besitztums sowie in Treppenhäusern und Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern gelten.
4. Bezüglich Landesgrenzen überschreitender Wohnungswechsel von Hundehaltern sollten für die Befugnis zum Halten gefährlicher Hunde vergleichbare Grundvoraussetzungen gelten, wobei Unterschiede in Einzelheiten angesichts eigenständiger Landeskompetenzen zu respektieren sind:
4.1 Die Haltung der unter Ziffer 2.1 genannten Hunde sollte in der Regel einem Verbot unterliegen oder nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden.
4.2 Die Haltung der in Ziffer 1 genannten Hunde ist von der Gefahren vermeidenden Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halter sowie von einer unveränderlichen Kennzeichnung der Hunde zum Zwecke der Identifizierung abhängig zu machen.
4.3 Bei Verstößen gegen die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung zur Haltung von Hunden nach Ziffer 2.1 ist die Haltung zu untersagen. Bei wiederholten Verstößen gegen Sicherungspflichten kann die Haltung ebenfalls untersagt werden.
4.4 Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen etc. anderer Länder sollten im Zuzugsland bei Vergleichbarkeit anerkannt werden.
5. Im Fall eines Umzugs des Halters, des Halterwechsels oder des Abhandenkommens eines Hundes nach Ziffer 2.1 ist der Halter zur Anzeige gegenüber der Behörde, die die Haltungserlaubnis erteilt hat, verpflichtet.
6. Verstöße gegen Ge- und Verbote sollten bundesweit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Die Höchstgrenze sollte nicht unter 10.000 DM liegen.
7. Für Diensthunde, Rettungshunde, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde sollten im Rahmen ihrer Zweckbestimmung erforderliche Ausnahmen vorgesehen werden.
8. Es sollte eine obligatorische Haftpflichtversicherung jedenfalls für Hunde im Sinne der Ziffer 2. 1 eingeführt werden.
Quelle: DStGB-Aktuell v. 22.12.2000
Az.: I/2 100-00/2