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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 484/2023 vom 06.07.2023
BVerfG gibt Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz statt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gestern Abend (05.07.2023) in einem Eilverfahren die für Freitag geplante Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes (Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) im Bundestag gestoppt.
In dem Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG dem Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen. Damit wird der Bundestag nicht mehr in dieser Woche über das Gesetz entscheiden.
Der Antragsteller, der CDU-Bundestagsabgeordnete Thomas Heilmann, hatte einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, da er sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt sah.
Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte in der Sache Erfolg, da der Hauptsacheantrag in dem Organstreitverfahren nach Auffassung des BVerfG mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheine. Die demgemäß vom BVerfG vorzunehmende Folgenabwägung führe zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen würden. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögere.
Der in der Sache erfolgreiche Antrag wurde vom BVerfG insoweit modifiziert, als dem Bundestag die abschließende Beratung und Abstimmung über das Gesetz nicht – wie beantragt - untersagt wurde, wenn der Gesetzentwurf den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegt, sondern dem Bundestag aufgegeben wurde, die weitere Terminierung der Verfahrensschritte des Gesetzgebungsverfahrens unter Beachtung der im Beschluss in die Folgenabwägung eingestellten Rechte vorzunehmen. Das BVerfG begründete diese Abweichung damit, den Eingriff in die Autonomie des Parlaments über die Bestimmung seiner Verfahrensabläufe so gering wie möglich zu halten.
Die Pressemitteilung des BVerfG mit einer ausführlichen Begründung der Entscheidung kann unter folgendem Link abgerufen werden
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-063.html
Das BVerfG hat angekündigt, den Beschluss gesondert auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts zu veröffentlichen.
Die Regierungsfraktionen haben heute angekündigt, zeitnah über einen neuen Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren zu beraten.
Az.: 20.3.2-004/006 gr