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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 142/2022 vom 01.02.2022
BVerfG: Verfassungsbeschwerden gegen Landes-Klimaschutzgesetze erfolglos
Mit Beschluss vom 01.02.2022 hat das Bundesverfassungsgericht elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklima-schutzgesetze (Bayerisches Klimaschutzgesetz, Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg, Niedersächsisches Klimagesetz) und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Saarland, Sachsen) richteten, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss erneut hervorgehoben, dass die Grundrechte davor schützen, dass die durch das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 GG) aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume und damit auf nachfolgende Generationen verlagert wird. Beschwerdeführende könnten sich insoweit grundsätzlich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Gesamtmenge an CO2 in näherer Zukunft emittiert werden darf, wenn die Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung für anschließende Zeiträume entfalten.
Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setze indes voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliege. Zur Begründung der Rüge, künftige Freiheit werde unverhältnismäßig beschränkt, müsse sich die Verfassungsbeschwerde außerdem grundsätzlich gegen die Regelung der Gesamtheit der gegenwärtig zugelassenen CO2-Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte. Hier fehle es vorliegend jedoch bereits an Reduktionsmaßgaben, denen sich wenigstens grob landesspezifische CO2-Restbudgets entnehmen ließen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann auf der Internetseite des StGB NRW unter Fachinformationen > Fachgebiete > Umwelt, Abfall und Abwasser > Klimaschutz abgerufen werden.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Die Entscheidung des BVerfG präzisiert, dass es hinsichtlich der Bewertung von Maßnahmen gegen den Klimawandel grundsätzlich auf eine Gesamtbetrachtung der gegenwärtig in Deutschland vorgesehenen CO2-Reduktionsziele ankommt. In Anknüpfung an seinen Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) hat das BVerfG unterstrichen, dass den einzelnen Landesgesetzgebern keine – auch nur grob überprüfbare - Gesamtreduktiongröße vorgegeben sei, die sie rechtlich einzuhalten hätten. Eine solche landesspezifische Reduktionsmaßgabe sei derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen. Mithin könne eine Verletzung der bestehenden Schutzpflichten vor den Gefahren des Klimawandels aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angesichts der bereits existierenden gesetzlichen Regelung auf Bundesebene derzeit auch nicht festgestellt werden.
Az.: 23.1.7-001/007 gr