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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 109/2022 vom 15.02.2022
BVerfG zum Bayerischen Mietenstopp-Volksbegehren
Im Hinblick auf ein bayerisches Volksbegehren für einen sechsjährigen Mietenstopp hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde der Beauftragten des Volksbegehrens nicht zur Entscheidung angenommen. Diese könnten sich nicht auf materielle Grundrechte berufen. Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung sei zudem mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar.
Anliegen des Volksbegehrens war es, mithilfe eines Gesetzes die Miethöhe in 162 bayerischen Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen. Danach wäre es Vermietern für sechs Jahre grundsätzlich untersagt gewesen, in diesen Bereichen Mieten zu erhöhen. Der Freistaat Bayern hatte die Zulassung des Volksbegehrens abgelehnt.
Nachdem eine dahingehende Beschwerde vor dem bayrischen Verfassungsgerichtshof erfolglos war, wandten sich die Vertreter des Volksbegehrens an das Bundesverfassungsgericht. Doch die Richter in Karlsruhe nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Als Beauftragte des Volksbegehrens machten die Beschwerdeführer nicht die Beeinträchtigung der ihnen als natürliche Personen zustehenden Rechte geltend, sondern eine Verletzung der mit dem Volksbegehren verbundenen Kompetenzen.
Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Mit der Entscheidung des BVerfG vom 25.03.2021 zum Berliner Mietendeckel sei klar, dass die erstrebte Regelung mit den grundgesetzlichen Kompetenznormen nicht vereinbar sei.
Anmerkung aus kommunaler Sicht
Bezahlbares Bauen und Wohnen sind zentrale Themenfelder, welche Bund, Länder und insbesondere Kommunen in den letzten Jahren zunehmend beschäftigen. Begrenzungen der Mietpreise, wie bspw. vom bayrischen Volksbegehren initiiert, sind dabei nur eines von mehreren Instrumenten, welche Mieterinnen und Mieter vor starken Preisentwicklungen im Bereich der Wohnimmobilien schützen können.
Trotz diverser Zuständigkeiten der Länder für Bereiche des Wohnungswesens, insbesondere im Bereich der Schaffung sozialen Wohnraums, liegt die Gesetzgebungskompetenz für das vertragliche Mietrecht beim Bundesgesetzgeber. Der Landesgesetzgeber ist insofern auf anderweitige Instrumente beschränkt. Dies gilt beispielsweise für die unlängst verlängerte bayrische Mieterschutzverordnung, die Wohnraumförderung oder auch das Wohnungsbindungsrecht.
Hinzu kommt: Die gesetzliche Begrenzung von Mieten schafft keinen zusätzlichen Wohnraum. Wichtig bleibt daher eine ganzheitliche Förderung bezahlbaren Wohnraums. Hierzu gehört primär die Schaffung von Wohnraum durch den gezielten Neubau in Regionen mit hoher Nachfrage. Zugleich muss auch die Aktivierung und Modernisierung bestehenden Wohnraums verstärkt werden. Städte und Gemeinden benötigen zukünftig mehr rechtlichen Handlungsspielraum, wenn es darum geht, brachliegende Bestandsimmobilien einer Nutzung zuzuführen. Insofern gilt es, etwa das kommunale Vorkaufsrecht im BauGB und auch das Instrument des Baugebots weiter zu stärken.
Städte und Gemeinden leisten einen wesentlichen Beitrag zu sozialgerechtem Wohnen – rund 700 kommunale Wohnungsunternehmen mit ca. 2,1 Mio. Wohnungen garantieren bezahlbare Wohnungen. Dieses Potential gilt es, in Zukunft durch eine angemessene Förderung von Bund und Ländern weiter zu stärken.
Die Gerichtsentscheidung findet sich unter: www.bundesverfassungsgericht.de
Az.: 20.4.2.2-002/002 gr