Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 506/2024 vom 04.07.2024

BVerwG bestätigt Sicherheitsleistungen für Duale Systeme

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteilen vom 23.05.2024 (Az.: 10 C 8.23 und 10 C 7.23) bestätigt, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 Verpackungsgesetz (VerpackG) gegenüber den privaten Systembetreibern des Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen rechtmäßig ist.

Zurzeit sind in NRW 11 private Systembetreiber durch das Landessamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz (LANUV NRW) zugelassen, die unter anderem in der gelben Tonne bzw. dem gelben Sack Einwegverpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundstoffen haushaltsnah einsammeln und einer Verwertung zuzuführen haben. Einige Systembetreiber hatten gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben.

Es ist zu begrüßen, dass das BVerwG durch seine Urteile vom 23.05.2024 nunmehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen hat.

Das Duale System auf der Grundlage der §§ 13 ff. VerpackG ist ein rein privatwirtschaftliches System und ist kein Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Städte und Gemeinden.

Mit der Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die zuständige Landesbehörde (in NRW: LANUV NRW) wird deshalb sichergestellt, dass durch die Insolvenz eines privaten Systembetreibers nicht die Städte und Gemeinden belastet werden, sondern mit der Sicherheitsleistung die ordnungsgemäße Entsorgung der Einwegverpackungen finanziell abgesichert ist, damit insbesondere kein Rückgriff auf allgemeine kommunale Haushaltsmittel erfolgen muss, denn Kosten der privatwirtschaftlichen Dualen Systems dürfen nicht über die Abfallgebühren finanziert werden, weil sich der Bundesgesetzgeber im Jahr 1991 für ein rein privatwirtschaftliches System entschieden hat, welches außerhalb der öffentlichen (kommunalen) Abfallentsorgung betrieben wird. Die Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung zeigt sich nicht zuletzt daran, dass im Jahr 2018 ein privater Systembetreiber insolvent geworden war.

Az.: 25.0.8 qu

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