Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 692/2020 vom 16.10.2020

BVerwG zu den Kosten der Gewässerunterhaltung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.04.2020 (Az. 7 C 29.18) entschieden, dass der Umfang der Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern (u. a. Flüsse und Bäche) durch die Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in zulässiger Weise mit Blick auf die Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in den §§ 27 bis 31 WHG erweitert worden ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG gehört zur Gewässerunterhaltungspflicht auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Diese Regelung des Bundesgesetzgebers ist nach dem BVerwG nicht zu beanstanden. Sie stellt vielmehr eine EU-konforme Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG dar. Damit sind auch Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung grundsätzlich durch Wasser- und Bodenverbände umlagefähig. Das BVerwG weist darauf hin, dass jedes Grundstück im Einzugsbereich eines Gewässers allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser verursacht und dadurch nachteilige Auswirkungen auf das zu unterhaltende Gewässer hat. Deshalb muss ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss im Rahmen der Gewässerunterhaltung sichergestellt werden. Ein „Vorteil“ für den Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet eines Gewässers besteht deshalb -so das BVerwG – nicht nur dann, wenn Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für den Abgabepflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen. Es reicht vielmehr aus, wenn durch das Grundstück nachteilige Auswirkungen auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind.

Der Träger der Gewässerunterhaltungspflicht (in NRW grundsätzlich: die Anliegergemeinden für Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer - § 62 LWG NRW) muss außerdem die gesetzlichen Vorgaben beachten. Hierzu gehört gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer. Nur ökologische Maßnahmen, die nicht zumindest auch zum Ziel haben, die von den Grundstücken der Flächeneigentümer ausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen, können somit – so das BVerwG - keinen umlagefähigen Vorteil begründen. Denn ökologische Maßnahmen, die nicht auch zum Ziel haben, die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, begründen keinen Vorteil, weil sie allein dem Allgemeininteresse dienen und eine allgemeinstaatliche Aufgabe darstellen, die nicht Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Grundstückseigentums ist. Solange jedoch bei den Unterhaltungsmaßnahmen nicht die Grenze zur Herstellung oder zum Ausbau eines Gewässers überschritten wird oder sich die Umlage der Kosten nicht aus anderen Gründen als sachunangemessen erweist oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sei ein Vorteil für die Grundstücke im Einzugsgebiet eines Gewässers auch bei Maßnahmen, die der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit dienen, gegeben. In dem entschiedenen Fall wurde somit dem Wasser- und Bodenverband durch das BVerwG attestiert, dass ökologische Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung grundsätzlich auch über Wasserverbandsbeiträge (§§ 28 ff. WVG) umgelegt werden können.

 

Az.: 24.0.15 qu

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