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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 667/2015 vom 19.10.2015
BVerwG zu Personengesellschaften als Sammler von Abfällen
Gewerbliche Sammlungen können auch von Personengesellschaften angezeigt und durchgeführt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 1. Oktober 2015 (BVerwG 7 C 9.14) entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in zwei Verfahren zu entscheiden, in denen es um das Verbot gewerblicher Sammlungen ging. Die Klägerinnen, beide GmbH & Co. KG, hatten seit 2007 im Landkreis Neustadt-Aisch gemeinsam eine gewerbliche Altpapiersammlung durchgeführt. Diese Sammlung zeigten sie im Sommer 2012 ordnungsgemäß an, wie es das damals neue KrWG verlangte.
Der Landkreis untersagte die Sammlung zum 1. Juli 2013, weil ab diesem Zeitpunkt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) eine eigene Altpapiersammlung beginnen wollte. Der gewerblichen Sammlung würden daher überwiegende öffentliche Interessen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG entgegenstehen. So sah dies auch das Verwaltungsgericht Ansbach in der ersten Instanz.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufungen der Unternehmen zurück, begründete dies aber damit, dass die Klagen bereits unzulässig seien, da die Klägerinnen als Personengesellschaften nicht Träger einer gewerblichen Sammlung sein könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Klägerinnen auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und 18 KrWG sein könnten, verstoße gegen Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof für gewerbliche Sammlungen vorgenommene Beschränkung des Sammlerbegriffs ließe sich weder auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen noch auf ihren Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen stützen.
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind - entgegen der bisherigen Rechtsprechung -Anzeigen von Personengesellschaften nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 KrWG in gleicher Weise zu behandeln wie solche von natürlichen Personen. Somit können derartige Sammlungen nicht mit der Begründung untersagt werden, das Unternehmen komme nicht als „Sammler“ im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG in Betracht.
Az.: II gr-ko