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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 712/2024 vom 28.10.2024
BVerwG zu zulässigen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. September 2024 entschieden, dass nach dem Bundesnaturschutzgesetz Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch durch andere Maßnahmen als die Beseitigung vertikaler Strukturen ersetzt werden können (AZ: 7 C 3.23).
Die Klägerinnen des Verfahrens betreiben insgesamt fünf Windenergieanlagen in Brandenburg und haben sich gegen Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild zur Wehr gesetzt. Sie hatten als landschaftspflegerische Begleitmaßnahme den Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzung vorgesehen. Dies hat das Landesamt für Umwelt unter Berufung auf die Erlasslage in Brandenburg nicht als Ersatzmaßnahme anerkannt. Hiernach können Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nur durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten ersetzt werden.
Die Klägerinnen waren vor dem OVG zunächst erfolglos. Das Gericht nahm dabei an, dass lediglich solche Maßnahmen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Betracht kämen, welche im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen. Dies treffe allein auf einen Rückbau von Bauwerken zu, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam seien. Auf die Revisionen der Klägerinnen hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dabei fest, dass der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus geht. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich.
Demnach kommen bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen in Betracht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, können als Kompensation ausreichen.
Anmerkungen aus kommunaler Sicht
Dass Ersatzmaßnahmen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in der Beseitigung von vertikalen Strukturen liegen müssen, eröffnet flexiblere Möglichkeiten, mit denen bei richtiger Anwendung vielfältigere und an die jeweiligen Begebenheiten angepasste Maßnahmen zur Verschönerung und Wiederherstellung der betroffenen Landschaft möglich sind. Jedoch muss nun in der Umsetzung des Urteils darauf geachtet werden, dass die Pflicht der Betreiber zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht weiter aufgeweicht wird. Ein angemessener Ausgleich ist nicht zuletzt für eine breite Akzeptanz des Ausbaus von Windenergie innerhalb der Bevölkerung relevant.
Die weiteren Verfahrensinformationen und ab Veröffentlichung die vollständigen Urteile sind zu finden unter: www.bverwg.de
Az.: 20.1.4.1-004/001 gr