Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 498/2021 vom 30.08.2021

BVerwG zum Ausschluss von Abfällen

Das BVerwG hat mit Urteil vom 18.03.2021 (Az.: 7 CN 1.20 - Vorinstanz: OVG MV, Urteil vom 30.10.2018 – 1 K 562/18 -) bestätigt, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 3 KrWG befugt ist, den Ausschluss von Abfällen aus der öffentlichen-rechtlichen Abfallentsorgung zu widerrufen. Die Regelung des § 20 Abs. 3 KrWG vermittelt keine Rechtsposition zugunsten privater Entsorgungsunternehmen. Vielmehr kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für bestimmte Abfälle (hier: Bau- und Abbruchabfälle) einen satzungsrechtlich geregelten Entsorgungsausschluss widerrufen, wenn eine Entsorgungsmöglichkeit für bestimmte Abfälle wieder geschaffen werden konnte. Der Widerruf greift auch nicht in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition eines privaten Abfallentsorgungsunternehmen ein, denn der Kundenstamm ist keine Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 – 1 BvR 1086/82 -). Ebenso ist – so das BVerwG – das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) eines privaten Entsorgungsunternehmens durch den Widerruf eines Ausschlusses für die Entsorgung von Abfällen nicht verletzt, weil das Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht gegen jede Regelung schützt, die Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit beeinflusst (ständige Rechtsprechung: BVerfGE, Beschluss vom 21.03.2018 – 1 BvF 1/13; BVerwG, Urteil vom 29.08.2019 – 7 C 29.17 -). In der freien Wettbewerbswirtschaft vermittelt Art. 12 Grundgesetz kein subjektives Recht auf Erhaltung eines bestimmtes Geschäftsumfanges und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 – 3 C 34.84). Ebenso folgt aus § 22 KrWG – so das BVerwG - kein Recht eines Dritten, weil durch das Wort „kann“ in dieser Vorschrift lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Abfallbesitzer/-erzeuger einen Dritten mit der Erfüllung von abfallrechtlichen Pflichten beauftragen kann aber nicht muss.

Az.: 25.0.2.1 qu

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