Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 578/2014 vom 09.09.2014

BVerwG zum Merkmal des Einfügens in die nähere Umgebung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 - entschieden: Für die Frage, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt, ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. Es ist auf Merkmale wie die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche. Die Grundflächen- und Geschossflächenzahl haben für die Frage des Einfügens nur eine untergeordnete Bedeutung.

Sachverhalt

Ein Bauherr begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Die Bauaufsicht lehnt dies ab, weil sich das Vorhaben angeblich nicht in die Umgebung einfüge. Es weise hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegenüber der Umgebung eine zu hohe Nutzungsdichte auf. Hiergegen wendet sich der Bauherr.

Entscheidung

Das BVerwG hat die Auffassung der Bauaufsicht bestätigt, wonach sich das Vorhaben nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Einfügen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der geplanten Grundfläche und der das Gebäude umgebenden Freifläche. Die Umgebung wird von offener, aufgelockerter Bebauung in Form von Einzelhäusern und Doppelhäusern geprägt. Beim Baugrundstück des Bauherrn handelt es sich jedoch um ein Gartengrundstück, das südlich eines Wohnhauses liegt. Es geht hinsichtlich des Verhältnisses der zu bebauenden Fläche zu der umgebenden Freifläche weit über das Maß hinaus, das in der Umgebung zu finden ist.

Die Klärung, ob sich ein Vorhaben einfügt, muss im Wege einer konkreten, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichteten Betrachtung erfolgen. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der den Umständen des Einzelfalls - auch gar keine Rolle für die Frage des Einfügens. Dies folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen.

Praxishinweis

Nach Auffassung des BVerwG darf dennoch die Geschossflächenzahl als für das Einfügen zu beachtende Größe nicht per se verworfen werden. Vielmehr kann im Einzelfall die Grundflächen- oder Geschossflächenzahl durchaus für das Einfügen eine Rolle spielen. Das BVerwG hat jedoch klargestellt, das vorrangig auf besonders prägende Kriterien abzustellen ist, bevor weniger wahrnehmbare Bezugsgrößen herangezogen werden.

Az.: II gr-ko

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search