Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 401/2022 vom 28.06.2022
BVerwG zum Transport von Klärschlamm
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 23.06.2022 (Az. 7 C 3.21) entschieden, dass die Beförderung von Klärschlamm durch ein Saug- und Pumpfahrzeug von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zu einer kommunalen Kläranlage auf der Straße dem Abfallrecht und damit insbesondere dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) unterfällt. Die auf die Feststellung gerichtete Klage eines Pharma-Unternehmens, dass das Abfallrecht und damit das KrWG auf den Transport von Klärschlamm auf der Straße keine Anwendung findet, wurde durch das BVerwG entgegen dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht gefolgt. Der VGH Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 20.04.2021 (Az. 10 S 2566/19) entschieden, dass das Abfallrecht für den Klärschlammtransport keine Anwendung findet. Das BVerwG stellt in seiner Presseerklärung (Nr. 40/2022) nunmehr maßgeblich darauf ab, dass nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie Abwässer aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nur dann ausgeschlossen sind, soweit sie bereits von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union abgedeckt sind. Solche Rechtsvorschriften der Europäischen Union existieren – so das BVerwG - für den Transport von Klärschlamm auf der Straße nicht.
Es muss nunmehr die Urteilsbegründung abgewartet werden, weil der Transport von Klärschlämmen auf der Straße mittels eines Saug- und Pumpfahrzeuges auch von einer kommunalen Kläranlage zu einer anderen kommunalen Kläranlage erfolgen kann, um dort die weitere Entwässerung (Trocknung) des Klärschlamms durchzuführen. Insoweit ist fraglich, ob auch insoweit das Abfallrecht Anwendung findet. Dieses wird sich erst aus den Urteilsgründen entnehmen lassen. Insbesondere hatte das BVerwG mit Beschluss vom 07.02.2017 (Az.: 9 B 30.16), entschieden, dass der Transport von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen auf privaten Grundstücken mit einem Saug- und Pumpfahrzeug im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht dem Abfallrecht und damit nicht dem KrWG unterfällt. Ansatzpunkt des BVerwG war insoweit, dass das Abfallrecht (KrWG) keine Anwendung findet, weil der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen einer rollenden Abwasseranlage (dem Saug- und Pumpfahrzeug) zugeführt wird und deshalb der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG greift, wonach das Abfallrecht nicht gilt, wenn Stoffe oder Gegenstände in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.
Az.: 25.2.0.1 qu