Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 245/2024 vom 11.03.2024

BVerwG zur Abfallgebühr und Nachsorgekosten für Abfalldeponien

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 20.12.2023 (Az. 9 BN 4.23) klargestellt, dass bei der Erhebung von Abfallgebühren der Stadt/Gemeinde bzw. dem Kreis ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu steht. Es könne nicht verlangt werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechtete oder wahrscheinlichste Maßstab als Kostenverteilungsschlüssel angewendet wird. Insoweit gebe es im Bundesrecht kein striktes Gebot der Leistungsproportionaliät, sondern die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze seien vielmehr so zu wählen und zu staffeln, dass sie den unterschiedlichen Ausmaßen in der Benutzung der Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibe.

Im Kern ging es darum, dass der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 27.04.2023 – Az.: 2 S 1/22) es gebilligt hatte, dass auch die Kosten für die Nachsorge von stillgelegten Abfalldeponien in die aktuelle Kalkulation und Erhebung der Abfallgebühren Eingang gefunden hatten. Der VGH Baden-Württemberg hatte es nicht beanstandet, dass auch stillgelegte Abfalldeponien und die durch diese auch noch heute verursachten Nachsorgekosten der aktuell betriebenen (heutigen) öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zugeordnet werden, obwohl die Abfalldeponien durch die heutigen Abfallgebührenzahler nicht mehr genutzt werden, weil sie stillgelegt worden sind. Diese Ausweitung des Einrichtungsbegriffs war aber – so das BVerwG – durch das Landesrecht Baden-Württemberg landesgesetzlich zugelassen und deshalb einer Prüfung durch Bundesrecht und damit durch das BVerwG entzogen (vgl. zum Einrichtungsbegriff: BVerwG, Urteil vom 06.10.201 – 9 C 10.20 – zum Kostenbegriff: BVerwG Urteil vom 23.03.2021 – 9 C 4.20).

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass auch in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG NRW) die Kosten für stillgelegte Abfalldeponien zu den Kosten der aktuell betriebenen öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehören. Stillgelegte Anlagen gelten, solange sie der Nachsorge bedürfen, als Teil der bestehenden Gesamtanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, so dass diese Kosten bei der aktuellen Kalkulation und Erhebung der Abfallgebühren ansatzfähig sind (vgl. Queitsch in: Schnik/Queitsch/Ley/Nathaus u. a., Kommentar zum LKrWG NRW, Stand: August 2023, § 9 LKrWG NRW Rz. 302 ff.).

Az.: 25.0.2.1 qu

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search