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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 569/2024 vom 12.08.2024
BVerwG zur dezentralen Wasserversorgung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 17.07.2024 (Az. 10 B 43.23) die Revision eines Wasser- und Abwasserverbandes gegen ein Urteil des OVG des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) vom 29.08.2023 (Az.: 4 L 13/23) nicht zugelassen. Der Verband wollte als öffentlicher Wasserversorger die Befreiung durch die zuständige Wasserbehörde erreichen, eine im Außenbereich liegende Bungalowsiedlung nicht mit Trinkwasser versorgen zu müssen. Laut dem BVerwG gibt § 50 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) nicht vor, wie eine Kommune ihrer Aufgabe der öffentlichen Trinkwasserversorgung nachkommen muss, so dass neben zentralen Wasserversorgungsanlagen auch dezentrale Wasserversorgungsanlagen mit begrenzter Reichweite nicht ausgeschlossen sind. Das OVG LSA hatte als Vorinstanz mit Urteil vom 29.08.2023 (Az.: 4 L 13/23) festgestellt, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für die Gewährleistung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erst dann gegeben sei, wenn der Gesamtaufwand nicht mehr als tragbar angesehen werden könne. Dieses sei nicht der Fall, wenn dezentrale Trinkwasserversorgungsanlagen (hier: eine semizentrale Brunnenanlage) als Alternative zur Verlegung einer zentralen Wasserversorgungsleitung in Betracht gezogen werden könnten. Zudem führe eine semizentrale Brunnenanlage auch nicht dazu, dass die öffentliche Wasserversorgung für die Allgemeinheit nicht mehr zu erträglichen Preisen möglich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 – Az. 8 B 40.10 -), denn der Gesamtaufwand für eine semizentrale Brunnenanlage in Höhe von 324.700,00 € führe bezogen auf eine 50jährliche Nutzungsdauer und einer Refinanzierung dieser Anlage über diese 50jährige Nutzungsdauer lediglich zu einer Preiserhöhung von 0,02 € pro Kubikmeter.
Az.: 24.0.12 qu