Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 528/2014 vom 15.07.2014

BVerwG zur Gewässerunterhaltung an Bundeswasserstraßen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 05.05.2014 (Az.: 7 B 27.13) festgestellt, dass für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Bundeswasserstraßen der Bund zuständig ist. Die Pflichten, die mit dem Eigentum an den Gewässern verbunden sind, müssen vom Bund ebenso erfüllt werden wie von anderen Eigentümern von Gewässern.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte die Bundesrepublik Deutschland von einem schleswig-holsteinischen Deich- und Sielverband den Ersatz von Aufwendungen für Arbeiten, die sie zur Deichsicherung an einer Teilstrecke der Stör, einer Bundeswasserstraße, vorgenommen hatte. Unterhaltungspflichtig für den Deich ist der Verband. Bei dem Deich grenzen Böschung und Gewässer unmittelbar aneinander.

Um zu vermeiden, dass die Erosion des Deichfußes voranschreitet, befestigte der Bund eine Schadensstelle mit Schüttsteinen. Nachdem der Verband eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, verlangte der Bund mit einer in der ersten Instanz erfolgreichen Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig Kostenersatz. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein wies die Klage dagegen ab, da es sich bei den Maßnahmen um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handele, für die bei einer Bundeswasserstraße der Bund zuständig sei.

Die Beschwerde des Bundes gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG hat das BVerwG abschließend zurückgewiesen. Gemäß § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sei klar, dass der Bund aus seinem Eigentum an den Bundeswasserstraßen — wie jeder andere Gewässereigentümer auch — verpflichtet sei, den wasserrechtlichen Regelungen nachzukommen, die an das Gewässereigentum anknüpfen.

Der Bund hatte hingegen die Auffassung vertreten, aufgrund der im Grundgesetz geregelten Verwaltungskompetenz des Bundes für Bundeswasserstraßen dürften diese Verpflichtungen nicht auch für ihn als Eigentümer gelten. Der Bund müsse über eine privilegierte Stellung verfügen. Landesrechtlich geregelte Unterhaltsverpflichtungen träfen zwar den „normalen“ Gewässereigentümer, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland.

Das BVerwG hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass eine Privilegierung des Bundes als Gewässereigentümer gegenüber anderen Gewässereigentümern der Intention des WHG widerspricht. Für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Bundeswasserstraßen bleibt der Bund zuständig.

Anmerkung:

Der Beschluss des BVerwG hebt zurecht hervor, dass eine „Ungleichbehandlung“ von Gewässereigentümern nicht in Frage kommt. Diese Feststellung ist auch für Städte und Gemeinden von Relevanz, da sie häufig für Gewässer zweiter und dritter Ordnung unterhaltspflichtig sind. Das jeweilige Landeswasserrecht ist entsprechend zu beachten.

Auch dem Art. 89 Abs. 2 des Grundgesetzes über die Verwaltung der Bundeswasserstraßen durch den Bund kann dem Beschluss zufolge nicht entnommen werden, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. Für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung an Bundeswasserstraßen bleibt der Bund zuständig.


Az.: II gr-ko

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