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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 645/2020 vom 14.09.2020
BVerwG zur gewerblichen Abfallsammlung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich mit Urteil vom 08.07.2020 (Az. 7 C 30.18 – abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de/entscheidungen) erneut zu der Frage entschieden, wann gewerbliche Abfallsammlungen ein öffentlich-rechtliches Abfallentsorgungssystem der Städte, Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wesentlich beeinträchtigen. Das BVerwG stellt heraus, dass die Frage, ob die sachgerechte Aufgabenerfüllung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen beeinträchtigt wird, sich daran zu orientieren hat, welche voraussichtlichen Einbußen an Sammelgut sich für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und sein Sammelsystem ergeben. Insoweit stellt das BVerwG klar, dass die so genannte Irrelevanz-Schwelle von 10 bis 15 % bezogen auf eine Abfallfraktion (wie z. B. Alttextilien) nicht auf den prozentualen Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der Gesamtsammelmenge der Abfallfraktion bezogen werden darf. Vielmehr kommt es darauf an, wie hoch der konkrete Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bezogen auf die konkrete Abfallfraktion ist. So zieht bei einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Verlust einer Sammelmenge in Höhe von 10 % seiner Gesamtsammelmenge bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von lediglich 30 % (d. h. der Wegfall von 1/3 der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) einen bedeutenderen Anpassungs- und Änderungsbedarf nach sich als etwa die Einbuße in Höhe von 10 % bei einem Marktanteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 70 bis 80 %. Entscheidend ist somit nach dem BVerwG für die sog. Irrelevanz-Schwelle, wieviel Prozent dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bezogen auf seinen konkreten Marktanteil an der jeweiligen Abfallfraktion entzogen werden.
Darüber hinaus stellt das BVerwG ebenso klar, dass ein gewerblicher Abfallsammler auch dann unzuverlässig ist, wenn er nicht nur abfallrechtliche, sondern auch sonstige Rechtsvorschriften missachtet. Zu diesen sonstigen Rechtsvorschriften gehören insbesondere straßen- oder privatrechtliche Rechtsvorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern. Ausgehend hiervon kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde eine angezeigte, gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers auch dann untersagen, wenn dieser bei der Stadt bzw. Gemeinde straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse (§ 18 StrWG NRW) für das Aufstellen von z. B. Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen nicht beantragt oder aber auf privaten Grundstücken Alttextilien-Container durch den gewerblichen Sammler aufgestellt werden, ohne dass das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers eingeholt wird.
Az.: 25.0.2.1 qu