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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 575/2023 vom 11.08.2023
BVerwG zur kommunalen Verpackungssteuer
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteil vom 24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) entschieden, dass die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer grundsätzlich rechtmäßig ist und nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des geltenden europäischen und deutschen Abfallrechtes oder zu konkreten abfallrechtlichen Regelungen steht. Die Urteilsgründe liegen nunmehr vor (abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de – Entscheidungen).
Das BVerwG führt aus, dass die kommunale Einweg-Verpackungssteuer der Stadt Tübingen sowohl der EU-Abfallrahmenrichtlinie, der EU-Verpackungsrichtlinie und der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und auch dem deutschen Abfallrecht entspricht, weil es um die Vermeidung von Einweg-Verpackungsabfall geht. Entgegen dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertritt das BVerwG den Rechtsstandpunkt, dass die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung grundsätzlich auch durch die Kommunen vorangetrieben werden kann. Das BVerwG folgt auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg darin, dass sich auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991, 2004/95) keine entscheidungserhebliche Rechtsänderung ergeben hat, weil zwischenzeitlich sowohl die europäischen Abfallregelungen als auch die bundesrechtlichen Abfallregelungen der Abfallvermeidung Vorrang einräumen.
Gleichwohl kann nicht empfohlen werden, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen, weil das BVerwG in seinem Urteil vom 24.06.2023 ausdrücklich in der Randziffer 28 seiner Urteilsgründe ausführt, dass sich die Rechtmäßigkeit bezogen die Widerspruchsfreiheit zum abfallrechtlichen Bundesrecht (nur) auf die zurzeit geltenden gesetzlichen Regelungen bezieht. Zukünftige Rechtsänderungen wie etwa das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2024 in Kraft tretende Einweg-Kunststofffondgesetz vom 11.05.2023 (BGBI I Nr. 124), welches ebenfalls eine Sonderabgabe für die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte vorsieht, können dagegen – so das Bundesverwaltungsgericht – zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Prüfungsmaßstab sein. Insoweit moniert das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich, dass der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch in der praktischen Handhabung Probleme aufwirft.
In Anbetracht dessen bleibt somit offen, ob nach dem Inkrafttreten des Einweg-Kunststofffondgesetzes am 01.01.2024 eine kommunale Verpackungssteuer in Bezug auf bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte zulässig sein kann oder ob hier nicht das Verbot der Doppelbesteuerung des gleichen Steuergegenstandes entgegenstehen könnte.
Es wird außerdem zurzeit davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut angerufen wird. Deshalb empfiehlt es sich, auch zur Vermeidung von unnötigem Personal- und Sachaufwand die weitere Entwicklung zunächst abzuwarten, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine kommunale Einweg-Verpackungssteuersatzung nach dem Inkrafttreten des Einweg-Kunststofffondgesetze am 01.01.2024 wiederum nicht als zulässig eingestuft werden könnte. Eine endgültige Klärung kann hier nur im Rahmen einer erneuten Befassung des Bundesverfassungsgerichtes mit der gesamten Rechtsmaterie erreicht werden.
Az.: 25.0.2.1 qu