Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 151/2023 vom 08.02.2023

BVerwG zur Kontrolle eines Abfallzwischenlagers

Ein Sonder-Abfall- Zwischenlager kann durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde ohne vorherige Ankündigung überprüft werden. Mit Urteil vom 09.11.2022 (Az.: 7 C 1.22) hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit ein Urteil des OVG NRW vom 30.11.2021 (Az.: 8 A 513/19) bestätigt. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Abfallanlagen hat der Betreiber gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) laut dem BVerwG die Verpflichtung, den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen durch Angehörige der zuständigen Behörde zu dulden und dieses setzt keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Kontrollen eines Sonderabfall- Zwischenlagers durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde sind deshalb regelmäßig zulässig und auch verhältnismäßig. Zudem umfasst die Kontrollbefugnis gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in der Regel auch die Befugnis, bei der Kontrolle von Anlagen zu fotografieren.

Az.: 25.0.2.1 qu

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