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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 573/2007 vom 20.08.2007
Container-Abholung nach dem Elektronikschrottgesetz
Wie bereits in den Mitteilungen des StGB NRW (August 2007 Nr. 503) berichtet, ist die Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR) am 04.06.2007 dazu übergegangen, bei Anordnungen zur Abholung voller Altgeräte-Sammelbehälter an den kommunalen Übergabestellen auf eine förmliche Zustellung an den jeweils zuständigen Gerätehersteller zu verzichten. Da im Ergebnis eine Wartezeit von vier, in Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen, sanktioniert worden ist, werden die kommunalen Übergabestellen die Aufträge zur Abholung von Sammelbehältern entsprechend früher auslösen müssen. Bereits mit Schreiben vom 12.03.2007 hatte sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände gegen die geplante Umstellung ausgesprochen. Die ersten Erfahrungen der Kommunen nach der Umstellung haben die Warnung der kommunalen Spitzenverbände vor einer einseitig, die Hersteller begünstigenden Verwaltungsvereinfachungen bestätigt. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene haben daher mit Schreiben vom 15.06.2007 abermals eine Verkürzung der Abholfrist gefordert.
Hintergrund der Änderung sind durch den Bundesgesetzgeber nicht vorhergesehene Probleme mit der Vollstreckungsfähigkeit der Abholanordnungen der Stiftung EAR. Durch einen Verzicht auf ein schriftliches Empfangsbekenntnis des jeweiligen Herstellers beginnt die ursprünglich zweitägige Abholfrist erst nach Ablauf von drei Tagen zu laufen (vgl. § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, § 5 Abs. 5 Verwaltungszustellungsgesetz). Aufgrund des Protestes der kommunalen Spitzenverbände gegen eine fünftägige Wartezeit wurde die eigentliche Abholfrist auf einen Tag verkürzt, so dass sich eine Wartezeit von vier Tagen ergibt. Im Einzelfall kann sich der Zeitraum jedoch auf fünf Arbeitstage verlängern, da die Stiftung EAR den Samstag im Gegensatz zu einigen kommunalen Übergabestellen nicht als Werktag behandelt. Im Ergebnis wurden damit handwerkliche Fehler der Gesetzgebung durch Verfahrensvereinfachungen behoben, die sich zu Lasten der Kommunen auswirken und die Gerätehersteller einseitig begünstigen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Städte- und Gemeindebund NRW lehnte die Verlängerung der Abholzeiten weiterhin ab, zumal die Zustellung über eine virtuelle Poststelle mit elektronischer Signatur eine Alternative darstellt, die aufgrund geltenden Rechts möglich ist. Damit würde zwar Neuland des Verwaltungsverfahrens durch die insoweit hoheitlich handelnde Stiftung EAR betreten. Dieses sollte die Stiftung, die sich ansonsten gerne als innovative Einrichtung darstellt, jedoch nicht vor unlösbare Probleme stellen. Alternativ könnten die Kommunen auch deutlich entlastet werden, wenn jeder Übergabestelle (für einen beschränkten Zeitraum) ein Hersteller zugeordnet würde, da dann mit dem jeweiligen Hersteller beziehungsweise dem beauftragten Unternehmen einvernehmlich abweichende Abholtermine vereinbart werden könnten.
§ 10 Abs. 1 S. 1 ElektroG verpflichtet die Hersteller jedenfalls, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten Behältnisse „unverzüglich“ abzuholen. Der Gesetzgeber ging ausweislich der Begründung zum ElektroG (BT-Drs. 15/3930, S. 27) von einer Abholung innerhalb von zwei bis drei Tagen aus. In anderen Bereichen der Entsorgungswirtschaft ist die Abholung von Sammelbehältern innerhalb weniger Stunden üblich. Dabei steht außer Frage, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgrund ihrer Pflicht, die gesammelten Altgeräte gemäß § 9 Abs. 4, 5 ElektroG in den näher beschriebenen Containern bereit zu stellen, auf eine unverzügliche Abholung voller Container und die Aufstellung neuer (leerer) Container angewiesen sind. Nur größere Übergabestellen mit Kapazitäten für mindestens zwei Behälter für jede Sammelgruppe können Verzögerungen bei der Abholung des ersten Containers durch Befüllung des zweiten Containers auffangen. Die weit überwiegende Mehrheit der Übergabestellen muss jedoch den Elektroschrott entweder auf ihre Kosten zwischenlagern oder aufgrund entsprechender Auflagen der Betriebsgenehmigung die Annahme weiterer Geräte einstellen, wenn ein Container voll ist, bevor die Abholung erfolgt.
Es wird daher nochmals empfohlen, darauf zu achten, dass Abholanordnungen entsprechend frühzeitig ausgelöst werden, was mit einer erheblichen Prognoseunsicherheit verbunden ist, so dass die Abholung auch erfolgen muss, wenn im Einzelfall der Container zum Abholzeitpunkt noch nicht randvoll ist. Insofern weist das Bundesumweltministerium inzwischen zu Recht darauf hin, dass niemandem ein Nachteil aus fehlgehenden Prognosen erwächst. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Städte- und Gemeindebund NRW nehmen das Bundesumweltministerium insoweit „beim Wort“. Vor diesem Hintergrund sollte die Vollmeldung für die Container rechtzeitig abgesetzt werden, damit eine ordnungsgemäße Befüllung der Container (ohne Zwischenlagerung mangels unverzüglicher Bereitstellung eines leeren Containers) gewährleistet ist. Dieses beinhaltet auch, dass Container, die noch nicht vollständig befüllt sind, „ohne Wenn und Aber“ abgeholt werden müssen, weil anderenfalls – wie oben ausgeführt - ein ordnungsgemäßer Vollzug des ElektroG von Seiten der Hersteller nicht mehr als sichergestellt angesehen werden kann.
Az.: II/2 31-02-08 qu/ko