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StGB NRW-Mitteilung 164/2020 vom 23.03.2020

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich II

Mit Anbruch des 23.03.2020 ist die zunächst befristet bis zum 20.04.2020 geltende Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) – im Volltext abrufbar unter https://is.gd/RFeUNN – in Kraft getreten. Die bislang maßgebliche Weisung des Landesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen – letzte Fassung vom 17.03.2020 im Volltext abrufbar unter https://is.gd/RuO8uS – entfaltet daneben nur noch subsidiäre Wirkung.

Vor diesem Hintergrund bestätigt die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW die in der Mitteilung vom 18.03.2020 – abrufbar unter https://is.gd/4djn0N – ausgesprochenen Handlungsempfehlungen. Die nunmehr in Kraft getretene Verordnung gibt keinen Anlass, die Vorschläge zu einer angemessenen Handhabung der Pandemie im Friedhofsbereich zu verändern. Vielmehr finden sich in § 11 Abs. 4 der Verordnung ganz ähnliche – allerdings weniger detaillierte – Regelungen, welche durch die ausgesprochenen Handlungsempfehlungen sinnvoll ergänzt werden.

Angesichts des noch immer sehr dynamischen Geschehens erscheint es weiterhin möglich, dass sich die hier bestätigten Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten:

https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html

Az.: 46.6-030/001

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