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StGB NRW-Mitteilung 670/2020 vom 06.10.2020
Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich VI
Das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) zwischenzeitlich erneut mehrfach geändert. Nach der ab dem 01.10.2020 gültigen Fassung – abrufbar unter https://is.gd/Q1TrHX – gelten unter anderem im Friedhofsbereich weiterhin Einschränkungen mindestens bis zum 31.10.2020.
Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 03.07.2020 (Mitteilungsnotiz V) – abrufbar unter https://is.gd/00ujUF – insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung.
- Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.
- Zur Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen müssen geeignete Hygienevorkehrungen getroffen werden. Es sollte zudem grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. Für Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten keine Abstandsregelungen. Wird der Mindestabstand zwischen anderen als den vorgenannten Personen unterschritten, sollte dies nur unter beidseitiger Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung geschehen und auf das im Rahmen von friedhofsrelevanten Vorgängen notwendige Maß beschränkt bleiben (Beispiel: Beileidsbekundung am Grab).
- § 2a Abs. 4 CoronaSchVO schreibt weiterhin vor, dass in allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen für vier Wochen nach dem Zusammentreffen gewährleistet werden muss, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können. Diese Regelung gilt auch für Bestattungen und Beisetzungen unter freiem Himmel. Es wird empfohlen, dass sich die Angehörigen der verstorbenen Person mit dem beauftragten Bestattungsunternehmen vorab darüber verständigen, wie dieser Vorgabe genügt werden kann.
- Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Es wird empfohlen, für Trauerfeiern in geschlossenen Räumen eine Personenobergrenze von 50 Trauergästen vorzusehen. Die beteiligten Geschäftsstellen gehen davon aus, dass es sinnvoll ist, insoweit einheitlich die Vorgaben aus § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 CoronaSchVO zur Anwendung zu bringen: Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen. Außerdem darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen eine Person pro sieben Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen.
- Einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand stehen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung mehr; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.
- Veranstalter einer Trauerfeier sind im Zweifelsfall immer die Angehörigen der verstorbenen Person. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erfüllt lediglich ausführende Funktion. Maßnahmen gegen Trauergäste, die sich den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen verweigern, können grundsätzlich nur durch die Angehörigen selbst veranlasst werden. Dabei ist es den Angehörigen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bestattungsunternehmen allerdings verboten, unmittelbaren (körperlichen) Zwang zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten einzusetzen. Das Gewaltmonopol ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Die Durchsetzung jeglicher Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen kann und darf ausschließlich durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde – gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei – erfolgen. Es wird daher empfohlen, dass die kommunalen Friedhofsträger den Angehörigen eine Telefonnummer mitteilen, an die Verstöße gemeldet werden können und bei der nach Anruf eine zeitnahe Durchsetzung der verordneten Verhaltensregeln, falls rechtlich geboten unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch das Ordnungsamt bei Verstößen sichergestellt ist.
Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten:
https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html
Az.: 46.6-030/001