Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 764/2020 vom 22.12.2020

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich VII

Die Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat in den vergangenen Wochen bedauerlicherweise eine erneute Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen erforderlich gemacht. Vor dem Hintergrund der durch die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hergestellten Beschlusslage aus der Videoschaltkonferenz vom 25.11.2020 – abrufbar unter https://is.gd/woScZY – und der Telefonkonferenz vom 13.12.2020 – abrufbar unter https://is.gd/YQzDJy – hat das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) geändert. Nach der ab dem 18.12.2020 gültigen Fassung – abrufbar unter https://is.gd/i7JODG – gelten unter anderem im Friedhofsbereich weiterhin Einschränkungen mindestens bis zum 10.01.2021.

Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 06.10.2020 (Mitteilungsnotiz VI) – abrufbar unter https://is.gd/DnEMt1 – insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den dort enthaltenen Ausführungen eine Erdbestattung möglich ist; die Verwendung von Leichenhüllen aus Kunststoff („Bodybags“) wird dort demgegenüber nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Aufgrund der derzeit zur Vermeidung von Kreuzinfektionen geübten Überführungspraxis vieler Krankenhäuser werden gleichwohl Verstorbene in Leichenhüllen aus Kunststoff die Friedhöfe erreichen. Für diese Fälle empfehlen die beteiligten Geschäftsstellen, während der Fortdauer der akuten Pandemielage Bestattungen ohne Entfernung der Leichenhüllen zuzulassen, da es sich bei den derzeit am Markt erhältlichen Leichenhüllen in der Regel um biologisch abbaubare Materialien handelt.

  • Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.

  • § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 CoronaSchVO erlaubt weiterhin die Durchführung von „Beerdigungen“. Zur Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen müssen geeignete Hygienevorkehrungen nach § 4 CoronaSchVO getroffen werden. Es muss zudem gemäß § 2 Abs. 1b CoronaSchVO grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. Für „nahe Angehörige“ (Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) gelten ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 CoronaSchVO keine Abstandsregelungen. Wird der Mindestabstand zwischen den vorgenannten Personen unterschritten, muss allerdings zwingend die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO sichergestellt sein. Zudem sollte die Abstandsunterschreitung nur unter beidseitiger Verwendung einer Alltagsmaske im Sinne des § 3 CoronaSchVO geschehen und auf das im Rahmen von friedhofsrelevanten Vorgängen notwendige Maß beschränkt bleiben (Beispiel: Beileidsbekundung am Grab).

  • Das Verordnungsrecht reguliert den unter freiem Himmel stattfindenden Teil der „Beerdigung“ nur insoweit als – zusätzlich zu der oben beschriebenen Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO „bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen“ eine Alltagsmaske zu tragen ist. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen darüber hinausgehend, auch unter freiem Himmel nicht mehr als 30 Personen zuzüglich der professionell mit dem Vorgang befassten Personen zur Teilnahme zuzulassen und den Kreis der Teilnehmenden generell zur Verwendung einer Alltagsmaske anzuhalten.

  • Das Verordnungsrecht reguliert den in geschlossenen Räumen stattfindenden Teil der „Beerdigung“ nur insoweit als – zusätzlich zu der oben beschriebenen Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO unabhängig von der Teilnehmerzahl eine Alltagsmaske zu tragen und gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen ist. Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen allerdings dringend, einheitlich die Vorgaben aus § 12 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 CoronaSchVO zur Anwendung zu bringen: Danach darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Soweit unter Beachtung dieser Vorgabe noch mehr als 30 Personen zuzüglich der professionell mit dem Vorgang befassten Personen im Raum Platz finden könnten, sollte analog zu den Vorgaben für den unter freiem Himmel stattfindenden Teil der „Beerdigung“ eine Begrenzung auf 30 Personen zuzüglich der professionell mit dem Vorgang befassten Personen erfolgen.

  • Einer berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand stehen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.

  • Veranstalter einer „Beerdigung“ sind im Zweifelsfall immer die Angehörigen der verstorbenen Person. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erfüllt lediglich ausführende Funktion. Maßnahmen gegen Trauergäste, die sich den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen verweigern, können grundsätzlich nur durch die Angehörigen selbst veranlasst werden. Dabei ist es den Angehörigen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bestattungsunternehmen allerdings verboten, unmittelbaren (körperlichen) Zwang zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten einzusetzen. Das Gewaltmonopol ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Die Durchsetzung jeglicher Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen kann und darf ausschließlich durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde – gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei – erfolgen. Es wird daher empfohlen, dass die kommunalen Friedhofsträger den Angehörigen eine Telefonnummer mitteilen, an die Verstöße gemeldet werden können und bei der nach Anruf eine zeitnahe Durchsetzung der verordneten Verhaltensregeln, falls rechtlich geboten unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch das Ordnungsamt bei Verstößen sichergestellt ist.

  • Trauerkaffees und Leichenschmäuse sind nach Rechtsauffassung des MAGS NRW nicht Teil der „Beerdigung“. Da Zusammenkünfte im Anschluss an „Beerdigungen“ in der Regel in einer gastronomischen Einrichtung stattfinden und dies derzeit durch § 14 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO untersagt ist, besteht für derlei Zusammenkünfte bis auf weiteres leider kein Raum.

Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden. Die Mitgliedstädte und -gemeinden des StGB NRW werden höflich gebeten, auch die Schwerpunktseite im Mitgliederbereich des Verbandsangebots unter Beobachtung zu halten:

https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/coronavirus.html

Az.: 46.6-030/001

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search