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StGB NRW-Mitteilung 229/2021 vom 30.04.2021

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich VIII

Die Entwicklung der COVID-19-Pandemie hat in den vergangenen Wochen bedauerlicherweise eine erneute Verschärfung der Eindämmungsmaßnahmen erforderlich gemacht. Inzwischen ist mit § 28b des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – InfG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.04.2021 – abrufbar unter https://is.gd/3k3OfU – die bundeseinheitliche „Corona-Notbremse“ in Kraft getreten. Danach liegt der maßgebliche Wert der Sieben-Tage-Inzidenz einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises bei 100. Die Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30.06.2021. Unterhalb des Schwellenwerts greift weiterhin das pandemiebezogene Verordnungsrecht der Länder ein. In der Folge hat das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) geändert. Aktuell liegt die ab dem 24.04.2021 gültige Fassung – abrufbar unter https://is.gd/qcOe7M – vor, die zunächst bis zum 14.05.2021 einschließlich gilt.

Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 22.12.2020 (Mitteilungsnotiz VII) – abrufbar unter https://is.gd/BLHJ7F – insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

1.      Allgemeine Empfehlungen

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen beanspruchen weiterhin Geltung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den dort enthaltenen Ausführungen eine Erdbestattung möglich ist; die Verwendung von Leichenhüllen aus Kunststoff („Bodybags“) wird dort demgegenüber nicht vorgegeben. Nach Mitteilung des MAGS NRW vom 26.04.2021 sollen in Nordrhein-Westfalen keine „Bodybags“ mehr verwendet werden. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen, dementsprechend zu verfahren.
  • Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW bis auf weiteres großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.
  • Trauerkaffees und Leichenschmäuse sind nach Rechtsauffassung des MAGS NRW nicht Teil der Beerdigung oder Beisetzung. Da solche Zusammenkünfte in der Regel in  gastronomischen Einrichtungen stattfinden, die derzeit grundsätzlich geschlossen sind, besteht für sie bis auf weiteres leider kein Raum.
  • Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen allerdings dringend, einheitlich die Vorgaben aus § 12 Abs. 1 S. 1 HS. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO zur Anwendung zu bringen: Danach darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen eine Person pro angefangene zehn Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen.
  • Bei mit COVID-19 infizierten Verstorbenen stehen berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.
  • In § 1 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO ist geregelt, dass „die Regelungen dieser Verordnung anwendbar [bleiben], soweit § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht“. Diese Konstruktion führt zu Folgendem: Zur Durchführung von Bestattungen und Beisetzungen müssen geeignete Hygienevorkehrungen nach § 4 CoronaSchVO getroffen werden. Es muss zudem gemäß § 2 Abs. 1b CoronaSchVO grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. Für „nahe Angehörige“ (Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) gelten ausnahmsweise gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 CoronaSchVO keine Abstandsregelungen. Wird der Mindestabstand zwischen den vorgenannten Personen unterschritten, muss allerdings zwingend die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO sichergestellt sein. Zudem sollte die Abstandsunterschreitung auf das im Rahmen von friedhofsrelevanten Vorgängen notwendige Maß beschränkt bleiben (Beispiel: Beileidsbekundung am Grab). Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske besteht gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 lit. 1c) CoronaSchVO nur für denjenigen Teil des Vorgangs, der in geschlossenen Räumen stattfindet; unter freiem Himmel genügt rechtlich nach § 3 Abs. 2 a Nr. 3 CoronaSchVO das Tragen einer Alltagsmaske. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen, dass durchgängig medizinische Masken getragen werden.
  • Veranstalter einer Beerdigung oder Beisetzung sind im Zweifelsfall immer die Angehörigen der verstorbenen Person. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erfüllt lediglich ausführende Funktion. Maßnahmen gegen Trauergäste, die sich den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen verweigern, können grundsätzlich nur durch die Angehörigen selbst veranlasst werden. Dabei ist es den Angehörigen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bestattungsunternehmen allerdings verboten, unmittelbaren (körperlichen) Zwang zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten einzusetzen. Das Gewaltmonopol ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Die Durchsetzung jeglicher Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen kann und darf ausschließlich durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde – gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei – erfolgen. Es wird daher empfohlen, dass die kommunalen Friedhofsträger den Angehörigen eine Telefonnummer mitteilen, an die Verstöße gemeldet werden können und bei der nach Anruf eine zeitnahe Durchsetzung der verordneten Verhaltensregeln, falls rechtlich geboten unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch das Ordnungsamt bei Verstößen sichergestellt ist.

2.      „Bundesnotbremse“: Obergrenze für Zahl der Trauergäste nach § 28b IfSG

  • Für Kommunen, in denen die Voraussetzungen nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgestellt worden sind (so genannte „Corona-Notbremse“ – Sieben-Tage-Inzidenz oberhalb von 100) gilt Folgendes: Gemäß § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG (am Ende) sind „private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum“ insoweit gestattet, wie sie „im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden“. An die Stelle der bisherigen Empfehlung der beteiligten Geschäftsstellen zur Begrenzung der Zahl der Trauergäste auf 30 zuzüglich der professionell mit dem Vorgang befassten Personen ist damit im Fall des § 28b IfSG bis auf weiteres eine verbindliche rechtliche Vorgabe getreten. Diese gilt unabhängig davon, ob der Vorgang unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet. Sie gilt zudem solange, wie eine Sieben-Tage-Inzidenz oberhalb von 100 für die kreisfreie Stadt oder den Kreis amtlich festgestellt wird, und tritt automtisch außer Kraft, wenn dies nicht mehr der Fall ist. Für diese Konstellation empfehlen die beteiligten Geschäftsstellen in Fortschreibung der bisherigen Handhabung, gleichwohl bis auf weiteres die Zahl der Trauergäste auf 30 zuzüglich der professionell mit dem Vorgang befassten Personen zu beschränken.

Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es weiterhin möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden.

Az.: 46.6-030/001

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