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StGB NRW-Mitteilung 596/2020 vom 29.09.2020
Corona Fleischwirtschaftsverordnung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) hat die Corona Fleischwirtschaftsverordnung mit Datum vom 25.09.2020 geringfügig geändert.
Diese Änderungen betreffen den § 2 der Verordnung. Dieser wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach der Angabe „Personen“ die Wörter „externe Personen, wie z. B.“ eingefügt und nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:
„Abweichend davon können bei Arbeiten, die nicht direkt mit der Produktion zusammenhängen und länger als drei Stunden dauern (z. B. Notfall-Reparaturen oder Wartungsarbeiten an Anlagen), externe Personen mit FFP2-Maske, Mindestabstand und unter ständiger Begleitung einer internen Aufsichtskraft im Produktionsbereich tätig werden. Andere Personen, die sich weniger als drei Stunden im Produktionsbereich aufhalten und nicht negativ getestet sind, haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand einzuhalten.“
In Absatz 4 werden nach der Angabe „Email“ die Wörter „spätestens jeden Montag für die Vorwoche“ eingefügt.
Die Corona Fleischwirtschaftsverordnung ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet.
Die aktuelle Version der Verordnung ist auf der Webseite des MAGS abrufbar.
Az.: 15.1.2-007/002