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StGB NRW-Mitteilung 226/2000 vom 20.04.2000
Datenabgleich der Sozialhilfeträger
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat kürzlich den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt. Dabei ist u.a. vorgesehen, durch eine Änderung des § 117 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Regelung des § 45 d Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) umzusetzen, die einen Datenabgleich zwischen den dem Bundesamt für Finanzen vorliegenden Freistellungsaufträgen und den Daten von Sozialhilfeträgern erlaubt. Durch die Neufassung des § 117 Abs. 1 Satz 1 BSHG soll der Datenabgleich nach § 45 d Abs. 3 EStG in der Fassung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) in den auf der Rechtsgrundlage des § 117 Abs. 1 BSHG durchgeführten automatisierten Datenabgleich einbezogen werden. Dies soll den Datenabgleich zwischen den Sozialhilfeträgern und dem Bundesamt für Finanzen über mitgeteilte Freistellungsaufträge sichern und soll geringstmöglichen Verwaltungsaufwand gewährleisten. Dadurch soll möglichem Mißbrauch der Sozialhilfe durch Verschweigen von Vermögen entgegengewirkt werden. Es ist vorgesehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz wie folgt zu ändern: " Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen,
- ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden und
- ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, und
- ob und in welcher Höhe ein Freistellungsauftrag nach dem Einkommensteuergesetz bei welchem Empfänger des Freistellungsauftrages von ihnen gestellt und dem Bundesamt für Finanzen (Auskunftsstelle) mitgeteilt worden ist. "
Az.: III 801 - 1