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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 547/2014 vom 15.09.2014
Definitiv keine Revision gegen Urteile zur Bettensteuer
Das Bundesverwaltungsgericht hat von Kommunen eingelegte Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW zur so genannten kommunalen Bettensteuer zurückgewiesen. Die jetzt dazu veröffentlichten vier Beschlüsse des BVerwG können von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Steuern > Kommunale Aufwandsteuern > Sonstige örtliche Aufwandsteuern > Kulturförderabgabe / Bettensteuer abgerufen werden.
Nach den Beschlüssen des BVerwG hatten die Beschwerden keinen Erfolg, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Frage, „ob Steuerschuldner einer kommunalen sog. Bettensteuer auch der sein kann, der nicht sämtliche (subjektiven und objektiven) Tatbestandsmerkmale (hier: privater Charakter des Besuchs), an deren Vorliegen das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, in seiner Person selbst verwirklicht“, rechtfertige die Zulassung der Revision nicht, denn sie betreffe ausschließlich die Auslegung einer Norm des Landesrechts.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NW dahin ausgelegt, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebes nicht Schuldner, sondern allenfalls Entrichtungspflichtiger der genannten Steuer sein könne, da er nur zu einem Teil des steuerbegründenden Tatbestandes in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung stehe. Der Verweis der landesrechtlichen Norm auf § 38 und § 43 AO stelle den erforderlichen Bundesrechtsbezug nicht her. Werde eine Vorschrift des Bundesrechts auf der Grundlage des Landesrechts herangezogen, um das Landesrecht zu ergänzen oder auszulegen, wird die Vorschrift Teil des Landesrechts und entzieht sich damit revisionsrechtlicher Überprüfung (Urteile vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93).
Auch weiteren Begründungen für die Nichtzulassungsbeschwerden, vor allem mit Blick darauf, dass das OVG Schleswig (Beschluss vom 15. Februar 2012 - 4 MR 1/12 — NVwZ 2012, 771, und Urteil vom 7. Februar 2013 - 4 KN 1/12 - NVwZ-RR 2013, 816) oder auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Juli 2012 — BVerwG 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 = Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 51) den Begriff des Steuerschuldners möglicherweise anders ausgelegt oder angewandt habe und eine Verletzung des von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Steuerfindungsrechts geltend gemacht werde, ist das BVerwG nicht gefolgt.
Az.: IV/1 933-05