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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 18/2001 vom 05.01.2001
Defizit-Ausgleich für privat betriebenes Schwimmbad
Am 21. Dezember 2000 hat die EU-Kommission ihre Entscheidung zur beihilferechtlichen Bewertung im Falle des Freizeitbades Dorsten veröffentlicht. Sie hatte darüber zu entscheiden, ob ein jährlicher städtischer Zuschuß in Höhe von 2 Mio. DM zugunsten eines privaten Betreibers des Freizeitbades Dorsten eine unzulässige Beihilfe i.S. des EG-Vertrages darstellt.
Die Stadt Dorsten betreibt mehrere defizitäre öffentliche Bäder. Wegen anstehender erheblicher finanzieller Aufwendungen für Renovierungen der Bäder und dem Neubau eines Freizeitbades hatte sie beschlossen, im Wege einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung diese Investitionen und den Betrieb der Bäder einem Privatunternehmen zu übertragen, um das Angebot für die örtliche Bevölkerung aufrechterhalten zu können. Zu den umfangreichen, zwischen Stadt und Betreiber vertraglich festgeschriebenen Rechten und Pflichten zählen die Verpflichtung des Betreibers, die Bäder für Schul- und Vereinsschwimmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sowie die Verpflichtung der Stadt zur jährlichen Zahlung einer Summe von 2 Mio. DM.
Die Kommission ist bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Maßnahme keine staatliche Beihilfe i.S. von Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag darstellt, weil sie nicht zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels führe. Die Kommission geht vielmehr davon aus, daß die Einrichtung von den Bewohnern der Stadt und ihrer Nachbargemeinden genutzt wird. Sie hält demnach im vorliegenden Fall praktisch jede Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels für ausgeschlossen, zumal sich der Einzugsbereich des Bades nicht bis in die benachbarte Niederlande erstreckt.
Az.: IV/1 970-09