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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 568/2002 vom 05.09.2002
Deponieverordnung in Kraft getreten
Die Verordnung über Deponien und Langzeitlager und zur Änderung der Abfallablagerungsverordnung vom 24. Juli 2002 ist im Bundesgesetzblatt vom 29. Juli 2002 verkündet worden (BGBl I. 2002, S. 2807 ff.) Die Verordnung enthält
- in Art. 1 die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung-DepV),
- in Art. 2 die Änderung der geltenden Ablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I, S. 305), die bereits zum 01.03.2001 in Kraft getreten ist.
- Art. 3 der Verordnung regelt das Inkrafttreten der Gesamtverordnung und insbesondere der Deponieverordnung.
Danach ist die Gesamtverordnung sowie die Deponieverordnung am 01. August 2002 in Kraft getreten.
Die Deponieverordnung (Art. 1) gilt insbesondere
- für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Deponieverordnung)
- für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschl. von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zwecke der Beseitigung (§ 1 Abs. Nr. 2 Deponieverordnung)
- für die Errichtung, den Betrieb, die Stillegung und die Nachsorge von Langzeitlagern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Deponieverordnung)
- für die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Deponieverordnung).
Die Deponieverordnung setzt insbesondere die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (Amtsblatt EG Nr. L 182, S. 1) um, und richtet sich daher in erster Linie an die Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber; § 1 Abs. 2 Nr. 2 Deponieverordnung).
Vor diesem Hintergrund werden in den §§ 3 bis 11 der Deponieverordnung insbesondere Maßgaben für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geregelt. In den §§ 12 und 13 der Deponieverordnung werden Regelungen zur Stillegung und Nachsorge von Deponien getroffen. Mit der Ablagerungsverordnung setzt damit die Deponieverordnung die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien endgültig in deutsches Recht um.
Az.: II/2 30-00 qu/g