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StGB NRW-Mitteilung 209/1996 vom 05.05.1996
Deutsch-polnischer Vertrag über gute Nachbarschaft
Die Staatskanzlei NW hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 11.03.1996 um die Veröffentlichung des nachfolgenden Schreibens gebeten:
"Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991 räumt Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die polnischer Abstammung sind oder die sich zur polnischen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, in Bezug auf Wahrung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität weitgehend die gleichen Rechte wie der deutschen Minderheit in Polen ein. Das Bundesministerium des Innern weist darauf hin, daß von polnisch-stämmigen Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werde, der Inhalt dieses Vertrages sei bei den Kommunalbehörden immer noch nicht bekannt. Das Bundesministerium des Innern bittet deshalb darum, den Vertrag in geeigneter Weise allen Kommunalbehörden zur Kenntnis zu geben.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie der Bitte des Bundesministeriums des Innern entsprechen könnten und in Ihrem Mitteilungsblatt auf die im deutsch-polnischen Vertrag in den Artikeln 20 bis 22 und im Begleitbrief vom 17. Juni 1991 enthaltenen besonderen Regelungen für deutsche Staatsangehörige polnischer Abstammung sowie für Personen, die sich zur polnischen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, hinweisen würden."
Az.: I/1 05-36 wi/sb