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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 358/2012 vom 29.05.2012
Deutscher Baugerichtstag für DStGB-Thesen zur Bürgerbeteiligung
Der 4. Deutsche Baugerichtstag hat sich am 11. und 12. Mai 2012 in Hamm/Westfalen den vom DStGB erarbeiteten und im Arbeitskreis „Öffentliches Recht“ vorgestellten Thesen zur Fortentwicklung der Bürgerbeteiligung angeschlossen und im Plenum des Baugerichtstages ein entsprechendes Votum abgegeben. Genaues Thema des Arbeitskreises war „Stuttgart 21: Empfehlen sich Änderungen des Bau-, Fachplanungs- und Immissionsschutzrechts?“. Mit den vom Baugerichtstag beschlossenen Empfehlungen bittet dieser in der Folge die Bundesregierung und den Bundesgesetzgeber, diesen Rechnung zu tragen und die Inhalte der Empfehlungen aufzugreifen.
I. Podiumsteilnehmer des Arbeitskreises „Öffentliches Recht“ zur Bürgerbeteiligung
Der Arbeitskreis zum „Öffentlichen Recht“, der sich unter dem Thema „Stuttgart 21: Empfehlen sich Änderungen des Bau-, Fachplanungs- und Immissionsschutzrechts?“ mit der Frage einer rechtlichen und tatsächlichen Fortentwicklung der Bürgerbeteiligung befasste, wurde von Herrn Rechtsanwalt und Notar Professor Dr. Bernhard Stüer, Münster/Osnabrück geleitet. Stellvertretender Arbeitskreisleiter war der Ministerialdirektor a. D. Professor Dr. Michael Krautzberger, Bonn/Berlin.
Als Referenten hatten zu dem Arbeitskreis Herr Professor Dr. Dr. Wolfgang Durner, Rheinische Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn, der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stephan Gatz, Leipzig, Herr Beigeordneter Norbert Portz, DStGB, Herr Rechtsanwalt Professor Dr. Michael Quaas, Stuttgart, sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Schink, Bonn, Thesen insbesondere zur Frage einer Änderung des Bau- und Fachplanungsrechts sowie des tatsächlichen Umgangs mit der Bürgerbeteiligung erarbeitet, die im Einzelnen von den anwesenden Referenten vorgestellt und anschließend in einer Diskussion im Arbeitskreis und dem Plenum zugeführt wurden.
II. Votum des Deutschen Baugerichtstages
Nach ausführlicher Diskussion des Arbeitskreises sowie Beschluss im Plenum des Deutschen Baugerichtstages sind viele der vom DStGB erarbeiteten Thesen sowohl vom Arbeitskreis als auch vom Plenum des Deutschen Baugerichtstages beschlossen worden. Dabei hat der Baugerichtstag in Übereinstimmung mit den DStGB-Thesen (s. 3. These) davon abgeraten, rechtliche Änderungen bei der zweistufigen Bauleitplanung vorzunehmen, wohingegen die aktuelle Form der Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensgesetz als verbesserungswürdig angesehen worden ist.
Im Einzelnen sind die Thesen des DStGB im Folgenden wiedergegeben:
1.Thesen des DStGB zum Thema „Stuttgart 21: Empfehlen sich Änderungen des Bau-, Fachplanungs- und Immissionsschutzrechts?“
1. These:
Bürgerbeteiligung ist Grundlage und gelebte Praxis kommunaler Selbstverantwortung. Eine umfassende und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger wird aber immer mehr zum Schlüssel für die Realisierbarkeit von Infrastrukturmaßnahmen (Energiewende etc.). Bürgerengagement und Bürgerbeteiligung bedingen jedoch gerade in den Kommunen, dass diese einen (finanziellen) Gestaltungsspielraum haben.
2. These:
Eine verstärkt partizipative Bürgerbeteiligung in Planungsverfahren muss die repräsentative Demokratie, die sich auf der Grundlage des Grundgesetzes in über 60 Jahren bewährt hat, stärken und durch eine frühe, umfassende sowie nachhaltige Partizipation der Bürger mit Leben erfüllen.
3. These:
Die BauGB-Normen mit einer zweistufigen und frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind grundsätzlich ausreichend. Vorgaben, wie die frühzeitige Beteiligung gestaltet werden sollte, führen zu Einengungen und sind nicht erforderlich. Eine — auch gesetzliche - Stärkung der Mediationsverfahren oder die Einbindung eines Projektmanagers kann die Interessen aller Beteiligten verbessern, zeitintensive Gerichtsverfahren vermeiden und damit Kosten senken helfen.
4. These:
Die aktuelle Form der Planfeststellungsverfahren im VwVfG ist so auszugestalten, dass der (öffentliche) Vorhabenträger entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB verpflichtet wird, noch vor der eigentlichen Planfeststellung die Öffentlichkeit und die betroffenen Gemeinden transparent über die beabsichtigte Planung sowie mögliche Alternativen zu informieren.
5. These:
Angesichts der erheblichen Kosten umfassender und insbesondere früher Bürgerbeteiligungen empfehlen sich eine klare Regelung zur Finanzierung und Übertragbarkeit dieser Kosten sowie Ausgleichszahlungen für die Betroffenen.
6. These:
Die Bürgerbeteiligung muss anschaulich, transparent und unmittelbar (Zusammenfassende Erklärung etc.) sowohl auf der Planungs- als auch der Zulassungsebene gestaltet werden.
7. These:
Insbesondere bei Großvorhaben müssen mit dem Ziel der Stärkung von Allgemeinwohlbelangen vermehrt die „leisen Bürger“, die sich nicht nur wegen der unmittelbaren Betroffenheit und damit häufig nachteilig zu einem Projekt äußern, eingebunden werden.
8. These:
Eine materielle Entschlackung des geltenden Rechts kann Planungsprozesse beschleunigen.
9. These:
Planungsprozesse insbesondere für Großprojekte könnten durch eine Stärkung der informellen Verfahren sowie durch Verfallsdaten beschleunigt werden.
10. These:
Die Anforderungen der Gerichte an die Planungsträger und die gerade von den Kommunen vorzunehmende Gesamtabwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange sollten bei aller Anerkennung der richterlichen Unabhängigkeit nicht überzogen werden.
2. Beschlussfassung des Arbeitskreises und des Plenums des Deutschen Baugerichtstages.
Die ebenfalls im Folgenden wiedergegebenen und vom Arbeitskreis sowie vom Plenum des Deutschen Baugerichtstages endgültig beschlossenen Thesen zu der Frage einer fortentwickelten Bürgerbeteiligung zeigen auf, dass die Thesen des DStGB weitestgehend übernommen worden sind:
1. These:
Bürgerbeteiligung ist Grundlage und gelebte Praxis kommunaler Selbstverantwortung. Eine umfassende und qualitätsvolle Beteiligung der Bürger wird immer mehr zum Schlüssel für die Realisierbarkeit von Infrastrukturmaßnahmen (Energiewende etc.). Bürgerengagement und Bürgerbeteiligung bedingen jedoch gerade in den Kommunen, dass diese einen sachlichen und auch finanziellen Gestaltungsspielraum haben. Eine verstärkte Bürgerbeteiligung in Planungsverfahren muss die repräsentative Demokratie, die sich auf der Grundlage des Grundgesetzes in über 60 Jahren bewährt hat, stärken und durch eine frühe, umfassende sowie nachhaltige Partizipation der Bürger mit Leben erfüllen.
2. These:
Die BauGB-Normen mit einer zweistufigen und frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind grundsätzlich ausreichend. Vorgaben, wie die frühzeitige Beteiligung gestaltet werden sollte, führen zu Einengungen und sind nicht erforderlich. Eine — auch gesetzliche - Stärkung der Mediationsverfahren oder die Einbindung eines Projektmanagers kann den Interessenausgleich verbessern, zeitintensive Gerichtsverfahren vermeiden und damit Kosten senken helfen.
3. These:
Die bestehenden Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung und die Absicht des Gesetzgebers, auch für Großvorhaben eine frühzeitige Beteiligung durch den (öffentlichen) Vorhabenträger vorzusehen (§ 25 Abs. 3 VwVfG), gehen in diese Richtung. Die Wirkungen solcher zusätzlicher Beteiligungsformen können allerdings nicht alle Probleme lösen.
Zusatz: Die frühzeitige Beteiligung soll für öffentliche Vorhabenträger verpflichtend sein 50:50.
4. These:
Es ist vor allem Aufgabe der kommunalen Praxis und der Träger UVP-pflichtiger Vorhaben, die Beteiligungsverfahren attraktiv zu gestalten. Da die überwältigende Mehrheit der Öffentlichkeit keine oder wenig Kenntnis von komplexen Planungsverfahren hat, liegt hier eine Bringschuld der planenden Verwaltung. Eine Beteiligung über „Schwarze Bretter“ oder Amtsblätter reicht nicht aus. Vielmehr sind auch unmittelbare Beteiligungsformen einschließlich der elektronischen Kommunikation über das Internet zu nutzen.
5. These:
Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss anschaulich, transparent und unmittelbar (zusammenfassende Erklärung) sowohl auf der Planungs- als auch der Zulassungsebene gestaltet werden. Zugleich ist die Kommunikation mit dem Bürger zu verbessern und durch ein professionalisiertes Verfahrensmanagement zu begleiten. Dazu kann auch eine stärkere Einbeziehung Externer sinnvoll sein. Gesetzliche Regelungen sind hierfür überwiegend nicht erforderlich; sie sollten sich in jedem Fall auf das "Ob" der Kommunikation beschränken, Zeitpunkt und Ausgestaltung jedoch den Beteiligten überlassen.
6. These:
Insbesondere bei Großvorhaben müssen mit dem Ziel der Stärkung von Allgemeinwohlbelangen vermehrt die „leisen Bürger“, speziell jene, die sich nicht nur wegen der unmittelbaren Betroffenheit und damit häufig ablehnend zu einem Projekt äußern, frühzeitig eingebunden werden. Die erforderliche gesamtgesellschaftliche Zustimmung für Großvorhaben kann nur durch die Politik geschaffen und erhalten werden.
7. These:
Eine materielle Entschlackung des geltenden Rechts kann Planungsprozesse unter Wahrung der betroffenen Belange beschleunigen.
Zusatz: Angesichts der erheblichen Kosten umfassender und insbesondere früher Öffentlichkeitsbeteiligungen empfehlen sich klare Regelungen zur Finanzierung und Übertragbarkeit dieser Kosten sowie Ausgleichszahlungen für die Betroffenen (50:50).
8. These:
Planungsprozesse insbesondere für Großprojekte könnten durch eine Stärkung der informellen Verfahren sowie durch Verfallsdaten beschleunigt werden. Dabei sollten die Anforderungen der Gerichte an die Planungsträger und die von den Planungsträgern vorzunehmende Gesamtabwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit nicht überzogen werden.
9. These:
Mediation in Zulassungsverfahren ist kein Allheilmittel. Eingesetzt werden sollte sie begleitend vor der Zulassungsentscheidung, und zwar in der Regel vor Stellung des Zulassungsantrages. Dann bietet die Mediation die Chance der mitgestaltenden Einflussnahme der Öffentlichkeit.
Zusatz: Die Ergebnisse können dabei allerdings nicht verbindlich sein, denn dies würde jedenfalls in der Planfeststellung eine unzulässige Vorwegbindung der Planfeststellungsbehörde bedeuten. Hier können die Ergebnisse der Mediation nur über den Zulassungsantrag in die Entscheidung eingehen (50:50).
10. These:
Der Abschluss städtebaulicher Verträge ist für die Planung und Verwirklichung vor allem von städtebaulichen und sonstigen infrastrukturellen Großvorhaben ein in der planungs- und baurechtlichen Praxis sehr wichtiges Gestaltungsmittel.
11. These:
Städtebauliche Verträge müssen von einer Öffentlichkeitsbeteiligung begleitet sein, mit der sie in einem prozeduralen Austauschverhältnis stehen. Sie sind soweit möglich offen zu legen. Anpassungs-, Risiko-, Wertsicherungs(verzinsungs-) sowie Rücksichts- und Kündigungsklauseln sollten im Sinne einer „Crash-Vorsorge“ eingebunden werden und ggf. durch Schiedsvereinbarungen, einen wechselseitigen Verzicht auf Ersatzansprüche bei fehlgeschlagenen Vorhaben begleitet werden.
Zusatz: Dies soll nur geschehen, soweit die städtebaulichen Verträge abwägungsrelevante Elemente enthalten (50:50).
12. These:
Durch Volksabstimmungen können z.B. Bauleitplanungsverfahren eingeleitet oder eingestellt werden. Auch können Empfehlungen abgegeben werden. Bindende Vorgaben für die Abwägungsentscheidung oder gar die Abwägung selbst sind rechtlich nicht möglich.
Az.: II