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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 91/2001 vom 05.02.2001
Deutschunterricht für Migrantenkinder vor der Einschulung
In den Mitteilungen vom 05.12.2000 (lfd. Nr. 695/2000) und vom 05.01.2001 (lfd. Nr. 30/2001) hat die Geschäftsstelle bereits Informationen über die Förderung des Landes von Kindern aus Migrantenfamilien in Deutsch zur Verfügung gestellt. Auf Nachfrage hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, daß keine Bedenken bestehen, Kinder aus Asylbewerberfamilien oder aus Bürgerkriegsfamilien, die einer besonderen Förderung in der deutschen Sprache bedürfen, in die Sprachkurse aufzunehmen.
Inzwischen sind weitere Schwachpunkte der vorläufigen Richtlinien bekanntgeworden:
1. Personalkosten bei Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept
Nach dem Richtlinienentwurf ist eine Förderung in Höhe von 25 DM je Zeitstunde bei 120 Zeitstunden vorgesehen. Dieser Förderungsumfang ist nicht ausreichend, um die Kosten zu decken. Ausgehend von einer für die Grundschullehrer durchaus üblichen Besoldung von A 12 sollte ein Stundensatz in Höhe von 33,54 DM je Einzelstunde entsprechend der Ziffer 1.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22.08.1980 über die Vergütung der Mehrarbeit und des ehrenamtlichen Unterrichts im Schuldienst zugrundegelegt werden. Hierbei handelt es sich um Vergütungssätze je Unterrichtsstunde. Demnach ergäbe sich für eine Zeitstunde Unterricht ein Vergütungssatz in Höhe von 44,72 DM und somit für die vorgesehenen 120 Zeitstunden Unterricht insgesamt Personalkosten in Höhe von 5.366,40 DM. Der vorgesehene Zuschuß in Höhe von 3.000 DM deckt somit lediglich 55,9 % der voraussichtlich entstehenden Personalkosten.
Besondere Probleme entstehen damit für Kommunen mit einem Haushaltssicherungskonzept, das bekanntlich von der Kommunalaufsicht mit Auflagen genehmigt wird. Vielfach werden die Personalkosten auf einen bestimmten Kostenrahmen begrenzt. Hier ist es den Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept kaum möglich, die Personalkosten für die gesetzlich notwendigen Pflichtaufgaben aufzubringen. Darüber hinaus hat die Kommunalaufsicht in zahlreichen Fällen verfügt, daß die Städte und Gemeinden mit Haushaltssicherungskonzept zur Einschränkung der Personalausgaben bis auf weiteres auf Neueinstellungen und Beförderungen zu verzichten haben, wenn hierdurch die Haushaltsansätze überschritten werden. Des weiteren ist die Verwaltungsorganisation laufend mit dem Ziel der Personalkostenreduzierung zu optimieren.
Angesichts dieser Rahmenbedingungen sehen sich Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept vielfach außerstande, Lehrkräfte für die Durchführung von Sprachkursen zu beschäftigen.
2. Sachkosten
Der Richtlinienentwurf sieht vor, daß die für die Durchführung der Sprachkurse notwendigen Sachmittel durch die Schulträger bereitgestellt werden und diese für den Unfallversicherungsschutz Sorge zu tragen haben.
Diese Regelung hat zur Folge, daß der Schulträger sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Sprachkurse entstehenden Kosten zu tragen hat. Neben den Kosten für die Unfallversicherung und die Lehr- und Unterrichtsmittel kämen auch die im Zusammenhang mit der Nutzung der städtischen Liegenschaften anfallenden Betriebskosten hinzu. Davon ausgehend, daß es sich bei den Sprachkursen um freiwillige Maßnahmen in der Trägerschaft der Kommunen handeln soll, wären diese Kosten insgesamt als freiwillige Ausgaben zu qualifizieren. Aufgrund der Rahmenbedingungen bei einem Haushaltssicherungskonzept dürfen sich die betroffenen Kommunen nicht zur Leistung freiwilliger Ausgaben im Verwaltungshaushalt verpflichten. Auch insoweit sehen sich viele Städte und Gemeinden mit einem Haushaltssicherungskonzept außerstande, die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen.
3. Zeitpunkt der Förderung
Nach dem Richtlinienentwurf ist vorgesehen, daß die Fördermittel zum 01.04. des Jahres an die Kommunen auszuzahlen sind, wobei ein Anspruch auf Förderung nicht besteht. Da die Sprachkurse unmittelbar nach der Anmeldung der Schulneulinge beginnen sollen, müßten die Schulträger hinsichtlich der Kosten in Vorleistung treten, ohne Gewißheit darüber zu haben, ob ihnen tatsächlich Fördermittel für die bereits laufenden Maßnahmen gewährt werden. Daher sollte der Förderungszeitpunkt sinnvollerweise so gewählt werden, daß den Schulträgern vor Maßnahmebeginn bekannt ist, ob sie hierfür Fördermittel erhalten.
4. Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe
Die Richtlinie wird der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe nicht gerecht. Zahlreiche der zu unterrichtenden Kinder befinden sich in den Kindergärten. Die Richtlinie geht jedoch davon aus, daß der Unterricht in den Schulen stattfinden soll. Dies führt dazu, daß zahlreiche der betroffenen Kinder erst aufwendig in die Schule verbracht werden müssen. Die Richtlinie sollte daher zum Ausdruck bringen, daß die Kurse auch in den Kindergärten stattfinden können.
Die Geschäftsstelle hat die vorstehenden Probleme sowohl dem Schulministerium als auch dem Innenministerium mitgeteilt und schnellstmöglichst um Lösungsmöglichkeiten gebeten. Über die Stellungnahme der Ministerien wird die Geschäftsstelle berichten.
Az.: IV/2-211-31