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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 69/2006 vom 20.12.2005
Dezentrale Abwasserbeseitigung
In einem Gespräch mit dem Umweltministerium NRW am 28.11.2005 ist durch das Ministerium nunmehr klargestellt worden, wie mit der zukünftigen Abwasserentsorgung im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) umgegangen werden soll. Das Umweltministerium hatte bereits am 23.11.2003 im Umweltausschuss des Landtages die nachfolgend wiedergegebenen Grundlinien dargestellt:
Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist das MUNLV zu der Überzeugung gelangt, dass eine Änderung des Landeswassergesetzes in der Weise, dass auch im baurechtlich unbeplanten Innenbereich grundstücksbezogene Kleinkläranlagen auf Dauer möglich sein sollen, nicht sinnvoll erscheint.
Es ist zu bedenken, dass sich die baurechtlichen und wasserrechtlichen Zielvorstellungen nicht kontrovers entwickeln dürfen. Beiden Regelungsbereichen ist gemein, dass immer dann, wenn die planerischen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung geschaffen werden, eine den baurechtlichen Gegebenheiten entsprechende Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde vorzusehen ist. Daneben ist zu berücksichtigen, dass im unbeplanten Innenbereich jederzeit weitere bauliche Erweiterungen möglich sind und von den Gemeinden im Allgemeinen auch gewünscht werden. Hierfür muss eine entsprechende Infrastruktur vorhanden sein.
Die in § 53 LWG allgemein festgelegte Abwasserbeseitigungspflicht verlangt nicht, dass das im Gebiet der Gemeinde anfallende Abwasser über zentrale Systeme beseitigt wird. Vielmehr sind noch angepasste dezentrale Lösungen möglich, die die Belange der Bürger vor Ort berücksichtigen. Viele durch das MUNLV unterstützte Pilotvorhaben haben gezeigt, dass in den angesprochenen Siedlungsbereichen unter dem Aspekt der Gebietsgröße, der baulichen Dichte und der Infrastruktur sachgerechte und verhältnismäßige technische Lösungen in gemeindlicher Verantwortung möglich sind.
Da in einigen Fällen die in der Kommunalabwasserverordnung festgelegte zeitliche Vorgabe (31.12.2005) nicht einzuhalten ist, wenn im Interesse der betroffenen Gemeinden gemeinsame konstruktive Wege zur Lösung der Problematik eingeschlagen.
Hierbei soll die vorgesehene Frist grundsätzlich bestehen bleiben. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann als erfüllt angesehen, wenn die Gemeinden bis zum Stichtag ein Abwasserbeseitigungskonzept vorlegen und darin ihre abwassertechnischen Planungen und ein Zeitkonzept zur Umsetzung dieser Planungen darlegen. Von den Gemeinden wird dann eine zügige Umsetzung erwartet, bei der das MUNLV sie auch unterstützt. Die betroffenen Gemeinden sollen daher zeitnah ihre abwassertechnischen Planungen und ein entsprechendes Zeitkonzept der unteren Wasserbehörde und der Bezirksregierung vorlegen.
Derzeit ist nach dem Informationsstand des Umweltministeriums bekannt, dass in den Gemeinden Reichshof, Engelskirchen, Monschau, Kürten, Lindlar, Waldbröl, Hennef, Xanten und Welver noch abwassertechnische Maßnahmen erforderlich sind. Zur Abstimmung der Vorgehensweise haben zwischenzeitlich Gespräche mit diesen Gemeinden stattgefunden
Az.: II/2 24-30 qug