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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 507/2004 vom 24.06.2004
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
§ 45 BauO NRW bezieht sich auf private Abwasserleitungen. Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung setzt voraus, dass der Pflichtige zum einen die Verantwortung für den Zustand der Anschlussleitungen trägt und zum anderen die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über die Anlagen innehat und daher imstande ist, notwendige Untersuchungen oder Reparaturen jederzeit durchzuführen. Diese Verfügungsbefugnis eines Grundstückseigentümers endet jedoch an der privaten Grundstücksgrenze. Veranlasst daher eine Gemeinde den Eigentümer eines privaten Grundstücks, sich das Kanalstück zwischen Grundstücksgrenze und öffentlichem Abwassersammler "schenken" zu lassen, so ist dieser gleichwohl weder verpflichtet, die Dichtheitsprüfung noch eine etwaige Sanierung dieses Kanalstücks auf seine Kosten durchführen zu lassen. Einerseits dürfte bereits die "Schenkung" nicht ernst gemeint sein, weil die privaten Grundstückseigentümer gerade nicht die üblicherweise mit dem Eigentum verbundene Verfügungsbefugnis, sondern nur die Kostenlast erhalten sollen. Andererseits wäre es unbillig, dem privaten Grundstückseigentümer kostenträchtige Risiken aufzuerlegen, die er nicht zu verantworten hat, wie z.B. Beschädigungen des Kanals durch Erdarbeiten im Straßenraum, durch Schwerlastverkehr o.a.
Für den so genannten Grundstücksanschluss, d.h. die Leitungsstrecke zwischen dem öffentlichen Hauptsammler in der Straße und der privaten Grundstücksgrenze, wird eine weitere Klärung - auch im Hinblick auf § 10 KAG NRW - zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem MUNLV erfolgen.
Der in der DIN EN 12056-1 (Ersatz für DIN 1986-1) definierte Begriff "Grundleitungen" schließt auch zugängliche Sammelleitungen ein. Insofern wurde eine zusätzliche Definition in der DIN 1986-Teil 100: 2002-03 aufgenommen, die sich mit den "Grundleitungen" im Sinne der Bauordnung deckt. Die aktuelle Version der DIN 1986-30: 2003-02 verweist bezüglich Dichtheitsprüfungen mit Wasser oder Luft auf die DIN EN 1610: 1997-10 und legt damit gegenüber der Version DIN 1986-30: 1995-01 keine eigene Wasserdichtheitsprüfung mehr fest.
Die in Nummer 45.41 Abs. 1 VV BauO NRW enthaltenen Verweise auf DIN-Normen sind daher entsprechend zu aktualisieren.
(Auszug aus der Niederschrift über die Dienstbesprechung des MSWKS NRW mit den Bauaufsichtsbehörden im November und Dezember 2003.)
Az.: II/1 660-00/1