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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 245/2013 vom 22.03.2013
Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen
Das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133ff.). Damit ist der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung = n.F.) kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Geplant ist, dass in diese neue Rechtsverordnung auch die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64) integriert wird. Die SüwV Kan NRW regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen.Die Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. steht noch aus. Sie kann rechtssystematisch auch erst dann durch die Landesregierung erlassen werden, wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 61 Abs. 2 LWG NRW n.F. in Kraft getreten ist, was nunmehr seit dem 16.03.2013 der Fall ist. Ohne die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW allerdings zurzeit nicht vollzogen werden.
Damit ist der Erlass der Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war. Im Einzelnen:
1. Rechts-Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG n.F.
Durch § 61 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. Diese Rechtsverordnung wird nach derzeitigem Kenntnisstand voraussichtlich aus drei Teilen bestehen:
1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen
2. Teil: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
3. Teil: Anforderungen an Sachkundige
Die Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind. Darüber hinaus werden in Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt werden:
- In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.
- Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden.
- Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind.
- Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d.h. hier kann die Stadt bzw. Gemeinde selbst Fristen durch Satzung bestimmen.
Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW n.F., wonach Abwasseranlagen nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 WHG sowie des § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) zu betreiben, zu überwachen und — soweit erforderlich — zu sanieren sind.
2. Satzungsbefugnisse nach § 53 Abs. 1 e LWG NRW n.F.
§ 53 Abs. 1 e LWG NRW regelt die satzungsrechtlichen Befugnisse der abwasserbeseitigungspflichtigen Stadt bzw. Gemeinde. Diese kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung
- Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW),
- festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW),
- die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
Durch das Wort “kann” in § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG NRW wird verdeutlicht, dass die Gemeinde keine Pflicht zur satzungsrechtlichen Festlegung von Fristen hat, sondern sie kann eigenständig entscheiden kann, ob sie eine solche Satzung erlässt.
Az.: II/2 24-30