Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 454/2005 vom 02.05.2005

Dichtheitsprüfungen für private Abwasserleitungen

Die Geschäftsstelle hat schon mit Schnellbrief Nr. 17/2005 vom 09.02.2005 Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit den Dichtheitsprüfungen nach § 45 Landesbauordnung gegeben.

Bei bestehenden privaten Abwasserleitungen muss die Dichtheitsprüfung im Normalfall bis spätestens 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Bei den in § 45 Abs. 5 genannten Kategorien von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten endet diese Frist schon am 31. Dezember 2005, also schon in weniger als neun Monaten. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Wasserschutzgebiete i.S.v. § 45 Abs. 5 nur solche Gebiete sind, die in einem rechtsförmlichen Verfahren als Wasserschutzgebiete festgesetzt worden sind. Die ursprüngliche Formulierung im Schnellbrief vom 09.02.2005 („insbesondere“ solche, die in einem förmlichen Verfahren festgesetzt worden sind) war nicht zutreffend.

Die Dichtheitsprüfung nach § 45 Landesbauordnung ist keine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht. Sie ist vielmehr eine Pflicht der Grundstückseigentümer. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht sind vom Gesetzgeber nicht verpflichtet worden, die Einhaltung der Grundstückseigentümerpflicht zu kontrollieren und im Einzelfall durchzusetzen.

Die Geschäftsstelle empfiehlt, dass die Kommunen die privaten Grundstückseigentümer allgemein über kommunale Mitteilungsblätter, über die Lokalzeitungen und durch Hinweis auf die Broschüre des Umweltministeriums NRW („Hausanschluss dicht ? – Instandhaltungen von Grundleitungen und Anschlusskanälen“) auf die Bauherrenpflicht zur Dichtheitsprüfung hinweisen. Von flächendeckenden individuellen Schreiben an alle einzelnen Grundstückseigentümer wird ausdrücklich abgeraten.

Die Kommunen haben nach § 45 Abs. 6 die Möglichkeit, durch Satzung kürzere Zeiträume für die Dichtheitsprüfung festzulegen. Sie können außerdem durch Satzung bestimmen, dass Dichtheitsprüfungen nach den Abs. 4 und 5 des § 45 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden dürfen. § 45 BauO NRW gibt den Kommunen aber nicht das Recht, durch Satzung bestimmte Arten der Dichtheitsprüfung vorzuschreiben. Die gegenteilige Information des Staatlichen Amts für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe, die an alle 70 Kommunen des Regierungsbezirks Detmold gegeben worden ist, ist falsch. Die Art und Weise der Dichtheitsprüfung muss den Fachfirmen überlassen werden. Empfehlungen zu dieser Frage gibt die Broschüre des Umweltministeriums „Hausanschluss dicht? – Instandhaltung von Grundleitungen und Anschlusskanälen; Informationen für Grundstückseigentümer.



Az.: II schw/g

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