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StGB NRW-Mitteilung 168/1997 vom 05.04.1997
Dienstrechtsänderungsgesetz
Nachfolgend werden die wesentlichen Neuregelungen des Dienstrechtsänderungsgesetzes übermittelt:
Neuregelung | Inkrafttreten/Übergangsregelung | |
Besoldung | ||
Neugestaltung der Grundgehaltstabellen
| 01. Juli 1997 | |
A-Besoldung
- weniger Stufen (max. 10), Anfangsgrundgehalt (außer in A15 und A16) und Endgrundgehalt gleich - stärkere Erhöhung in den ersten Stufen, geringere in den späteren Stufen </DIR>- Aufstieg bei unauffälliger Leistung <DIR>bis Stufe 5 alle 2 Jahre bis Stufe 9 alle 3 Jahre danach alle 4 Jahre - Späteres Erreichen des Endgrundgehaltes ab A 6 (max. 6 Jahre bei A11-A14) </DIR>
- schnelleres Aufsteigen (nächsthöhere Stufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des normalen Zeitraums) für maximal 10 % der Beamtinnen und Beamten in der BesO A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben (Ausnahmeregelung für "kleine" Dienstherren), - Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung - Verordnungsermächtigung für Bund und Länder zur Regelung von Leistungsstufen und Aufstiegshemmung (§ 27 III BBesG) </DIR> | 01. Juli 1997 Überleitungszulage gleicht geringere Beträge beim Grundgehalt aus, wird abgeschmolzen (allgem. Lohnerhöhungen 1/3-Aufsteigen und Beförderung voll), ist ruhegehaltfähig (Artikel 13 (alt) § 2 Reformgesetz Überleitungszulagen bis einschl. 5,00 DM werden nicht ausgezahlt (Artikel 15 (alt) § 6 Reformgesetz 01. Juli 1997 | |
- ab dem 3. Kind 50,00 DM mehr </DIR> | 01. Juli 1997 Nachzahlungen wegen der BVerfGE aus dem Jahr 1990 gibt es nur für - diejenigen, die ihren Anspruch bis 1989 geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch abschließend entschieden ist - und auch nur für die Zeit bis 1989. | |
Grundgehalt der R-Besoldung
| 01. Juli 1997 Überleitungszulage (siehe Hinweis zur Neugestaltung der Grundgehaltstabelle) | |
Ausgleichszulagen
|
01. Juli 1997 Die bisherigen Vorschriften gelten weiter für alle, die am 30.06.1997 die Voraussetzungen für die Ausgleichszulagen nach bisherigem Recht erfüllt haben. (Artikel 13 (alt) § 2 Reformgesetz) Ausgleichszulagen bis einschl. 5,00 DM werden nicht ausgezahlt (Artikel 15 (alt) § 6 Reformgesetz) | |
Leistungszulagen und Prämien
| 01. Juli 1997 | |
Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit Sonderzuschläge werden nicht mehr als vorweggewählte Dienstaltersstufen gewährt, sondern dürfen maximal 10 v.H. des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen allerdings das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Die Zulage wird aufgezehrt. Das Bundesinnenministerium ist ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln. | 01. Juli 1997 | |
Vertreterzulage
| 01. Juli 1997 | |
Stellenplanobergrenzen
| 01. Juli 1997 | |
- höhere Obergrenzen in Kommunen mit weniger als 150.000 Einwohnern - Bestimmung von Funktionsgruppen, die bei den Obergrenzen unberücksichtigt bleiben (bisher VO-Erm. für den Bund) </DIR>
- für max. 5 Jahre ausgesetzt und - danach auf jede dritte freiwerdende Stelle beschränkt werden </DIR> | ||
Ermächtigung zur Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öff.-rechtl. Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) gemäß § 22 BBesG | ||
Versorgung | ||
Zwangsversetzung bei Dienstunfähigkeit - Reha vor Versorgung
| 01. Juli 1997 | |
Reaktivierung mit Zwangsumschulung |
01. Juli 1997 | |
Antragsaltersgrenze
| 01. Juli 1997 für den Bund Wem vor dem 01. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub (Altersurlaub oder -teilzeit bei Bewerberüberhang) in den am 01. Juni 1994 geltenden Fassungen von § 44a BRRG oder 72a BBG bewilligt worden ist, für den gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes noch die Altersgrenze von 62 Jahren. | |
Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei besonderer Altersgrenze auf Antrag
| 01. Juli 1997 für den Bund | |
Streichung des "Urlaubsgeldes für Versorgungsempfänger
| 1. März 1997(Art. 16 (alt) § 3 Abs. 2 Ziffer 3 Reformgesetz) Versorgungsempfänger, die den Erhöhungsbetrag am 28.02.1997 nach bisherigem Recht bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß der Erhöhungsbetrag in 2 Etappen bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge aufgezehrt wird. (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) | |
Streichung des Anpassungszuschlags
| 01. Juli 1997 Versorgungsempfänger, die am 30.06.1997 einen Versorgungsanpassungszuschlag bezogen haben, erhalten diesen in der zu diesem Zeitpunkt zustehenden Höhe weiter. Künftige Hinterbliebene dieser Versorgungsempfänger erhalten den Anpassungszuschlag anteilig (§ 69b Abs. 2 Satz 5 und 6 BeamtVG). | |
<DIR> Reduzierung der Pension bei "Frühpensionierung" </DIR>
Erreichen des 63 LJ Abschlag/Jahr nach dem 31.12.1997 0,6 % =1935 nach dem 31.12.1998 1,2 % =1936 nach dem 31.12.1999 1,8 % =1937 nach dem 31.12.2000 2,4 % =1938 nach dem 31.12.2001 3,0 % =1939 nach dem 31.12.2002 3,6 % =1940 Die Versorgungsabschläge sind nicht ausgeschlossen für Beamtinnen und Beamte, für die noch die Altersgrenze von 62 Jahren über den 30.06.1997 hinaus (wegen bewilligter Altersteilzeit) gilt. Sie müssen sogar mit Abschlägen für die Dauer von 3 Jahren rechnen. Eine Übergangsvorschrift gibt es für diesen Personenkreis nicht. </DIR> | ab 1. Januar 1998 | |
| 01. Juli 1997 Bei Versorgungsfällen, die vor dem 01. Juli 1997 eingetreten sind, finden Rechtsvorschriften in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. (§ 69b Abs. 2 (neu) BeamtVG). | |
<DIR> Ausbildungszeiten und Zurechnungszeiten bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit Ratierliche Kürzung im Verhältnis Vollzeit/Teilzeit (Ausnahme: max. 3 Jahre pro Kind bleiben für die Kürzung bei der Ausbildungszeit unberücksichtigt). </DIR> | 01. Juli 1997 Die Neuregelung gilt nicht für Freistellungen, die vor dem 01. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind. (§ 69 b Abs. 1 (neu) BeamtVG) | |
| 01. Juli 1997 Bei Versorgungsfällen 1 , die vor dem 01. Juli 1997 eingetreten sind, finden Rechtsvorschriften in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung (§ 69 b Abs. 2 (neu) BeamtVG). | |
Mindestversorgung und TZ-Beschäftigungen
| 01. Juli 1997 keine Übergangsregelung, d.h., unabhängig vom Datum des Eintritts des Versorgungsverfahrens 1 , wird bei allen Entscheidungen , die ab dem 01. Juli 1997 getroffen werden, neues Recht angewendet | |
Führungskräfte auf Zeit und auf Probe
Der Unterschiedsbetrag - wird in Höhe von ¼ gewährt, wenn das Amt mindestens 5 Jahre übertragen war - wird in Höhe von ½ gewährt, wenn das Amt mindestens 5 Jahre und 2 Amtszeiten übertragen war. </DIR>
(§ 15a BeamtVG) </DIR>
| 01. Juli 1997 | |
Laufbahnrecht / Flexibilisierung | ||
Ausbildung in öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis
| 01. Juli 1997 | |
Automatische Beendigung des Beamtenverhältnisses nach der Ausbildung bei Bundesbeamtinnen und -beamten (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BBG) | 01. Juli 1997 | |
Abordnung
| 01. Juli 1997 | |
Zwangsversetzung
- in ein anderes Amt einer anderen Laufbahn (Umschulungszwang) - mit demselben Endgrundgehalt (Stellenzulagen gehören nicht dazu) - auch zu einem anderen Dienstherrn </DIR>
- in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn - auch mit geringerem Endgrundgehalt (mindestens das Endgrundgehalt, das die Beamtin/der Beamte vor dem bisherigen innehatte) - im Bereich desselben Dienstherrn </DIR>
- Übertragung eines neuen Amtes <DIR>- mit gleichem Endgrundgehalt (Stellenzulagen gehören nicht dazu) - auch einer anderen Laufbahn (Umschulungszwang) </DIR>- beim selben Dienstherrn - Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (Amt wird beibehalten) - innerhalb der Laufbahngruppe - beim selben Dienstherrn <DIR>- wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist - wenn die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist </DIR> </DIR> |
01. Juli 1997 | |
Aufschiebende Wirkung entfällt bei Widerspruch und Klage wegen Versetzung/Abordnung | 01. Juli 1997 | |
Verwendungsaufstieg (nur Bund) Verbesserung für Ausnahmefälle: Einfacher Dienst bis A 8, mittlerer Dienst bis A 12 | 01. Juli 1997 | |
Mindestprobungszeit vor der Beförderung: 3 Monate | 01. Juli 1997 | |
Beurteilungsquoten max. 15 % höchste Note, 35 % zweithöchste Note | 01. März 1997 | |
Zwangsteilzeit Die Ermächtigungsnorm des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 44a BRRG) für Bund und Länder enthält keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Gestaltung von Teilzeitarbeit mehr. Sie muß allerdings gesetzlich, in den jeweiligen Beamtengesetzen, geregelt werden. Dadurch ist auch eine Zwangsteilzeit (Einstellungsteilzeit) möglich. Das Rahmenrecht verpflichtet die Länder auch nicht mehr dazu, über die negativen Folgen von Teilzeit und Beurlaubung zu informieren | 01. Juli 1997 (für den Bund) | |
Im Bundesbereich ist Teilzeit
Aber: Arbeitgeber kann nachträglich Umfang und Dauer der Teilzeit beschränken | 01. Juli 1997 | |
Führungskräfteregelungen | ||
Führungskräfte auf Probe
- sofortige Bezahlung aus dem zur Probe übertragenen Amt - kein Versorgungsanspruch daraus bei Dienstunfähigkeit </DIR>
| 01. Juli 1997 | |
Führungskräfte auf Zeit Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Führungspositionen auf Zeit zu vergeben (§ 12 b I, VI BRRG):
| 01. Juli 1997 (für den Bund) |
Az.: I/1 040-00wi/gt