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StGB NRW-Mitteilung 287/2019 vom 18.06.2019
Anforderungen bei Dienstreisen in das europäische Ausland
Bei Dienstreisen in das europäische Ausland ist eine sogenannte A1-Bescheinigung zu beantragen. Diese gilt als Nachweis dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Aufgrund verstärkter Kontrollen gerade in Frankreich, Österreich und der Schweiz ist bei Dienstreisen in diese Länder zur Beantragung der Bescheinigung zu raten.
In der „Bescheinigung A1 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“, auch A1-Entsendebescheinigung – kurz A1-Bescheinigung genannt – wird nachgewiesen, dass in den Fällen vorübergehender Tätigkeit in einem anderen europäischen Land (sogenannte Entsendung), ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Heimatstaats angehört und dass Sozialversicherungsbeiträge im Inland entrichtet werden. Hintergrund sind zwei EU-Verordnungen aus dem Jahr 2004 und 2009 (VO 883/2004 und 987/2009) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Einige europäische Länder haben vor dem Hintergrund der genannten Verordnungen in jüngster Zeit ihre nationalen Vorschriften, bzw. ihre Verwaltungspraxis zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping geändert. Laut Auskunft der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) werden an einigen Grenzen Europas seit Jahresbeginn verstärkt Kontrollen durchgeführt, ob Personen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit die erforderliche A1-Bescheinigung bei sich führen. So drohen in Belgien, Frankreich, Österreich und der Schweiz sogar empfindliche Bußgelder und teils weitere Maßnahmen, wenn diese Bescheinigung bei der Einreise nicht vorgelegt wird.
Kommunale Beschäftigte und Beamte (auch kommunale Wahlbeamte) benötigen eine A1-Bescheinigung, wenn sie innerhalb von Ländern der Europäischen Union, des übrigen EWR (Europäischer Wirtschaftsraum, also Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz grenzüberschreitend erwerbstätig sind.
Dies gilt auch für Dienstreisen, wie bei städtischen Delegationen beispielsweise zum Besuch von Partnerstädten, der EU-Institutionen oder auch für Lehrer bei Klassenfahrten ins Ausland.
Das Antragsverfahren ist dabei für Tarifbeschäftigte (gesetzliche Krankenkassen) und Beamte (Deutsche Rentenversicherung) jeweils unterschiedlich. Es wird dringend empfohlen, im Vorfeld einer Auslands-Dienstreise in den genannten Ländern rechtzeitig die A1-Bescheinigung zu beschaffen. Die Bescheinigung ist für jede Dienstreise erneut zu beantragen. Sofern sich Dienstreisen wiederholen kann eine langfristige A1-Bescheinigung für eine Dauer von fünf Jahren beantragt werden.
Bei der Tätigkeit von Ehrenamtlichen ist, soweit sie nicht unter die Sozialversicherungspflicht fallen, keine A1-Bescheinigung erforderlich. Die Ehrenamtlichkeit sollte jedoch nachgewiesen werden. Die DVKA empfiehlt, ein Schriftstück der Stelle, die den Ehrenamtlichen einsetzt, mitzuführen. Dieses soll belegen, dass die Person im zu benennenden Zeitraum und Anlass ehrenamtlich tätig ist.
Versuche, die Pflicht zur Mitführung der A1-Bescheinigung jedenfalls bei kurzfristigen Dienstreisen abzuschaffen, sind leider sowohl im europäischen Rat als auch im Europäischen Parlament gescheitet.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund wird sich hier zusammen mit dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag für eine Abschaffung der Regelung für kurzfristige Dienstreisen einsetzen. Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung gibt es auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de. (Quelle: DStGB Aktuell 2319 vom 07.06.2019)
Az.: 14.0.27-001